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Teltow: kleine Rechtsstadt im herrschaftlichen Spiel zwischen Markgraf, Bischof und Vogt

Die Ersterwähnung der Stadt Teltow datiert ins Jahr 1265 mit einer Urkunde des brandenburgischen Markgrafen Ottos III. für die dortige Bürgerschaft. Bereits an dieser Stelle werden wichtige Bemerkungen zu den rechtlichen Gewohnheiten Teltows getätigt, die mit denjenigen in Brandenburg, Berlin und Spandau übereinstimmen sollten.[1]  Diese landesherrlichen Städte nutzten das Brandenburger Recht, welches mit dem Magdeburger eng verwandt war und somit auch in Teltow zur Anwendung kam. Vermittelt wurde dieses Stadtrecht sehr wahrscheinlich über Spandau. Für die dortige Bürgerschaft liegt nämlich eine in Teilen gefälschte Urkunde aus dem Jahr 1232 vor, die allen in den Landschaften Teltow und Glien entstehenden städtischen Gemeinwesen vorschieb, ihr Recht in Spandau einzuholen.[2]

Abb. 1: Die Errichtung der St. Andreas-Kirche in Teltow geht ins 13. Jahrhundert zurück. Ihr heutiges Aussehen verdankt sie einem Wiederaufbau nach Plänen Karl Friedrich Schinkels 1812, Wikimedia Commons, Foto: Bautsch.

Mit der 1265 ausgestellten Urkunde erhielt Teltow zugleich das Innungsrecht, welches der kommunalen Gemeinschaft die Einrichtung von Innungen und das Aufstellen diesbezüglicher Rechtsvorschriften erlaubte. Die Einhaltung dieser Vorschriften überwachte der Rat. Neben diesem existierte in Teltow ebenso ein Gremium von Schöffen, die wiederum in einer Spandauer Urkunde von 1289 erstmals genannt werden.[3] Mit dieser Trennung von Rat und Schöffen weist Teltow ein typisches Merkmal der städtischen Verfassung nach Magdeburger Recht auf.[4]

Die „civitas“ Teltow befand sich ursprünglich im Besitz des Markgrafen von Brandenburg und war vermutlich noch vor 1230 in dessen vom Landeausbau geprägten Herrschaftsgebiet entstanden.[5] Aus seiner Hand erhielten die Bürger im weiteren Verlauf des 13. Jahrhunderts wichtige Rechte. Hierzu gehörte das durch die Markgrafen Otto IV. und Albrecht III. 1273 erteilte Privileg zur Gewinnung von Holz aus den um Teltow herum liegenden markgräflichen Wäldern.[6] Jene Holzrechte bildeten ein wichtiges Strukturmerkmal der Rechtsgeschichte Teltows, denn sie wurden über Jahrhunderte hinweg immer wieder bestätigt und erweitert. 1317 beispielweise gelang gegenüber Markgraf Johann V. in Spandau eine Aushandlung zur Ausdehnung der Teltower Holzrechte in den Heidegebieten der Nuthe. Die Bürger Teltows durften hier nunmehr selbst Holz schlagen und Bäume fällen. Dies umfasste bis zur Stärke eines Armes auch wertvolles Eschenholz, das die Teltower zum Bau von Zäunen (sepes) benötigten.[7] Jene Urkunde Johanns V. bestätigte Markgraf Otto aus dem Hause Wittelsbach im Jahr 1367.[8] Inzwischen jedoch hatte sich mit der Familie von der Gröben ein Rechtsstreit um diese Nutzung ergeben, die Heynick von der Gröben 1370 im Gedenken an seinen verstorbenen Vater Henze mit der Stadt Teltow gütlich beilegte. Als strittige Waldflächen werden hier die Rutheheide und der Nuthebruch genannt. Es wurde vereinbart, dass Teltow hier winters wie sommers „allerleye holt“ schlagen und abtransportieren durfte mit Ausnahme von Eichen und Eschen. Letztere durften nur bis zu einer Dicke von einem Arm geschlagen werden, wobei ein rechtlicher Bezug auf Markgraf Otto erhoben wurde.[9]

Die Stadtherrschaft über Teltow war am Ende des 13. Jahrhunderts vom brandenburgischen Markgrafen als Pfand an den Bischof und das Domkapitel zu Brandenburg als Pfand übertragen worden. Bischof Friedrich von Brandenburg bestätigte 1311 dementsprechend die Privilegien Teltows. Das geistliche Oberhaupt des Bistums übte seine Stadtherrschaft über einen Vogt aus, der wiederum vom brandenburgische Markgrafen belehnt worden ist. Mit diesem Amtmann schien die Bürgerschaft Mitte des 14. Jahrhunderts in Auseinandersetzung geraten zu sein. Bischof Dietrich von Brandenburg entschied 1363 zugunsten Teltows und untersagte seinen Dienst- und Gefolgsleuten, die Stadt mit Abgaben oder Verpflichtungen zu belasten.[10]  Es werden demzufolge Brände, Raubtaten und Verwüstungen erwähnt, unter denen Teltow gelitten habe. Die Stadt selbst schien keinen größeren wirtschaftlichen Aufschwung genommen haben, was die Entwicklung der Bürgerschaft auf dem Niveau eines Städtchens hielt. Teltow wird spätestens ab dem 14. Jahrhundert demzufolge als „oppidum“ bezeichnet.

Abb. 2: Auf der Karte Tabula Geographica totius Imperii Romani Germanici des Johannes Hoffmann aus dem 17. Jahrhundert bildet das Städtchen Teltow einen wichtigen Verkehrs- und Orientierungspunkt, Brünn, Mährische Landesbibliothek, Moll-0003.642. 

Gleichwohl sicherte Teltow seine kommunalen Rechte nach dem Vorbild Magdeburgs über Jahrhunderte hinweg und es gelangen dem Rat immer wieder diverse Erweiterungen nach Außen gerichteter Privilegien. Noch 1473 z.B. bestätigte Markgraf Johann, nachdem ihm Teltower Ratsherren eine Reihe ihrer wertvollen Urkunden vorgelegt hatten, die gleichen Zollfreiheiten, die auch die Städte Brandenburg, Berlin und Cölln besaßen. Insofern wurden alle brandenburgischen Zöllner angewiesen, die Teltower Bürger nicht höher zu taxieren, als dies für die drei genannten Städte der Fall war.[11] Damit lässt sich der Teltower Rat als ein selbstbewusst agierendes Gremium wahrnehmen, das im herrschaftlichen Spiel zwischen Markgraf, Bischof und Vogt in keineswegs ungeschickter Weise die kommunalen Rechte das gesamte Mittelalter hindurch sicherte und diese in die Neuzeit überführte.

Autor: Sascha Bütow

Anmerkungen:

[1] Adolf Friedrich Riedel: Codex Diplomaticus Brandenburgensis, Reihe A, Bd. 11, Berlin 1856, Nr. 1, S.  hier S. 204.

[2] Ebd., Nr. 1, S. 1–2, hier S. 1. Zu den gefälschten Urkundenteilen vgl. Schultze, Johannes: Das Stendaler Markt- und Zollprivileg Albrechts des Bären, in: Blätter für deutsche Landeskunde 96 (1960), S. 50–65, zu Spandau S. 58–59.

[3] Adolf Friedrich Riedel: Codex Diplomaticus Brandenburgensis (wie Anm. 1), Nr. 17, S. 13.

[4] Vgl. dazu: Lück, Heiner: Zur Gerichtsverfassung in den Mutterstädten des Magdeburger und Lübecker Rechts, in: Grundlagen für ein neues Europa. Das Magdeburger Recht und das Lübecker Recht in Spätmittelalter und Früher Neuzeit (= Quellen und Forschungen zur Geschichte Sachsen-Anhalts 6), hrsg. v. Heiner Lück, Matthias Puhle u. Andreas Ranft, Köln/Weimar/Wien 2009, S. 163-182, hier S. 169.

[5] Vgl. Zernack, Klaus: Teltow, in: Handbuch der historischen Stätten Deutschlands, Bd. 10: Berlin und Brandenburg, hg. v. Gerd Heinrich, Stuttgart 1995, S. 373–374, hier S. 373.

[6] Adolf Friedrich Riedel: Codex Diplomaticus Brandenburgensis (wie Anm. 1), Nr. 2, S. 205.

[7] Ebd., Nr. 9, S. 209–210, hier S. 210.

[8] Ebd., Nr. 14, S. 212.

[9] Ebd., Nr. 16, S. 213.

[10] Ebd., Nr. 13, S. 211–212.

[11] Ebd., Nr. 26, S. 219.

 

Zitation:

Sascha Bütow: Teltow: kleine Rechtsstadt im herrschaftlichen Spiel zwischen Markgraf, Bischof und Vogt, in: Das Magdeburger Recht. Baustein des modernen Europa, 14.01.2026, https://magdeburg-law.com/de/magdeburger-recht/historische-staedte/teltow/