Christianisierung und religiöse Toleranz:
In einem Schreiben vom 25. Januar 1323 des damals noch heidnischen Großfürsten von Litauen Gediminas (reg. 1316–1341) wird Wilna/Vilnius zum ersten Mal erwähnt: Er lud Christen aus aller Welt ein, vor allem Kaufleute und Handwerker aus deutschen Städten (darunter auch Magdeburg), sich in Wilna niederzulassen. Archäologische Ausgrabungen zeigen, dass die Siedlung am Zusammenfluss von Neris und Vilnelė schon früher entstanden war, ihr Name leitet sich von dem Fluss Vilnelė ab.
Auf dem Territorium des heutigen Wilna existierten im 14. Jahrhundert einige Siedlungen mit verschiedenen ethnokonfessionellen Einwohnerschichten. In der sogenannten Unteren Stadt wohnten die Handwerker und Kaufleute, die den Hof des Großfürsten von Litauen versorgten. Jenseits des Flusses Vilnelė befand sich die „Kurvenstadt“, wo die einheimische heidnische Bevölkerung lebte. Neben dem Handels- und Kommunikationsweg in die östlichen Gebiete des Großfürstentums lag laut schriftlicher Überlieferung die civitas ruthenica; in diesem Teil von Wilna wohnte die christlich-orthodoxe Gemeinde, die anscheinend aus den von Ostslawen (Vorfahren der heutigen Weißrussen und Ukrainer) besiedelten Landschaften des Großfürstentums eingewandert war. Im Westen von Wilna siedelten katholische Deutsche, für die in dem damals heidnischen Wilna die heute noch existierende Kirche St. Nikolaus erbaut wurde.
Die Christianisierung des Großfürstentums Litauens war für die weitere Entwicklung von Wilna entscheidend. Die Personalunion mit Polen seit dem Jahr 1386 und die katholische Taufe Litauens im darauffolgenden Jahr bedeuteten auch eine zivilisatorische Wende in die westliche Richtung. In diesem Kontext der „Okzidentalisierung“ und der Verbreitung der westlichen Kultur erreichte Litauen das Magdeburger Recht. Jogaila, Großfürst von Litauen (reg. 1377–1381, 1382–1401) und König von Polen (reg. 1386–1434), verlieh während der Taufaktion von Litauen im Februar und März 1387 das „Magdeburger Recht, das deutsches Recht genannt wird“ an „Bürger, Einwohner und an die ganze Gemeinde“.[1] Obgleich Wilna ethnokonfessionell segmentiert war, wurde durch das Magdeburger Recht angestrebt, eine einheitliche städtische Bürgergemeinde zu schaffen und rechtlich zu verankern. Später wurde das Magdeburger Recht nicht nur für Wilna, sondern auch für andere Städte Litauens zum Modell einer westlich orientierten Selbstverwaltung. Die weitere Urbanisierung des Großfürstentums wurde auf die Entwicklung der magdeburgischen Selbstverwaltung ausgerichtet. Etwa 250 Städte bzw. kleinere Siedlungen des Großfürstentums, die sich heute nicht nur auf dem Territorium Litauens, sondern ebenso in Weißrussland, der Ukraine und teilweise in Polen und Russland befinden, erhielten im Lauf der nächsten vier Jahrhunderte das Magdeburger Recht.
Wegen der unzureichenden Quellenlage können die Anfänge der Selbstverwaltung in Wilna nach Einführung des Magdeburger Rechts nicht detailliert erschlossen werden. Konkretere Kenntnisse über die Anwendung des Magdeburger Rechts geben spätere Privilegien, darunter vor allem das Privileg des litauischen Großfürsten Sigismund (Žygimantas) Kęstutaitis (reg. 1432–1440), das er 1432 an Wilna verliehen hat. „Jus Theutonicum quod Magdeburiense dicitur“ – in der ruthenischen Version des Privilegs „prawo nemeckoje Magdeburskoje“ – sollte der ganzen Stadt verliehen worden sein, sowohl den Bürgern und Einwohnern katholischer Konfession als auch den Ruthenen: „civibus et incolis [. . .] tam fidei catholicae cultoribus quam etiam ruthenis“.[2] Die erste Definition umfasste Deutsche, Polen und katholisch getaufte Litauer, die zweite Bezeichnung enthielt den Hinweis auf christlich-orthodoxe Ostslawen. In dieser Urkunde wie auch in späteren Konfirmationsprivilegien wird bestätigt, dass Wilna wie Krakau/Kraków das deutsche magdeburgische Recht behalten sollten. Am Beispiel der polnischen Hauptstadt Krakau lässt sich festmachen, wie sich das sächsisch-magdeburgische Recht von Ostmitteleuropa nach Osten ausbreitete. Mit der Zeit übernahm Wilna die Rolle eines Vorpostens in diesem Prozess und wurde bei der Verleihung des Magdeburger Rechts als Beispiel für andere Städte des Großfürstentums Litauen genannt.
Dieselbe Regel der Bewidmung des Magdeburger Rechts sowohl an Katholiken als an Orthodoxe war auch in den Konfirmationsprivilegien späterer Herrscher üblich, die die Hauptstadt Wilna wirtschaftlich und sozial stärken wollten. In dieser Hinsicht war die Regierungszeit von Alexander dem Jagiellonen (1492–1506 Großfürst von Litauen, seit 1501 zudem König von Polen) von entscheidender Bedeutung. Alexander bestätigte und erweiterte nicht nur die früheren magdeburgischen Privilegien, sondern erließ viele neue Vergünstigungen für die Stadt (wie Steuererleichterungen, Zollerlasse, Stapelrecht). So gründete er zum Beispiel die ersten Handwerkerzünfte in Wilna. Am wichtigsten war aber sein Privileg von 1505, in dem er den Bau einer Stadtmauer anordnen ließ. Dadurch erhielt Wilna eine ähnlich topografische und urbanistische Struktur, wie sie für die Lokation der ostmitteleuropäischen Städte während der deutschen Ostbesiedlung im 13./14. Jahrhundert charakteristisch war. Sitz der städtischen Verwaltung war das Rathaus, das in Wilna im 15. Jahrhundert gebaut wurde.
Die innere Stadtverfassung, die an die ethnokonfessionelle Zusammensetzung der Stadtbevölkerung angepasst wurde, legte der Großfürst von Litauen und König von Polen Sigismund I. der Alte (reg. 1506/07–1548) in einem Schreiben am 9. September 1536 genau fest. Der Stadtrat von Wilna bestand aus 24 Ratsleuten und zwölf Bürgermeistern, die ihre Ämter bis zum Lebensende ausübten. Die eine Hälfte der Beamten war katholisch, die andere Hälfte orthodox. Sogar in den Quellen wurde der eine Teil des Rats „katholische“, manchmal sogar „litauische Seite“, der andere Teil „ruthenische Seite“ genannt. Jedes Jahr übte die Tätigkeit dieser Institution der sogenannte Sitzende Rat aus. Dieser bestand aus sechs Personen und wurde jährlich aus den 36 Ratsmitgliedern nach dem Rotationsprinzip gebildet, wodurch er ethnokonfessionell besetzt war. Zwei von vier Ratsleuten und einer von zwei Bürgermeistern waren katholisch, zwei andere Ratsleute und der Bürgermeister vertraten die Orthodoxen. Sigismund I. wies in seinem Schreiben darauf hin, dass die Stadtkasse und die Privilegien in einer Kiste mit vier Schlössern aufzubewahren seien. Zwei Schlüssel besaß der katholische und die anderen zwei der orthodoxe Bürgermeister.
Sigismund I. trennte auch die Funktionen des Rats und des Schöffenstuhls. Der Vogt und der Schöffenstuhl bekamen danach das Recht, ein separates Siegel zu verwenden. Auf diesem Siegel ist wie beim Magdeburger Schöffenstuhl Christus als Richter abgebildet. Diese Parallele verkörpert symbolisch die Identität der durch das Magdeburger Recht vereinigten europäischen Städte. In Wilna gab es in der Regel vier bis zwölf Schöffen, jeweils zur Hälfte katholisch und orthodox. Das ethnokonfessionelle Prinzip wurde auch in der Verwaltung und Kontrolle des Stadtfiskus sowie in der differenzierten Schriftführung angewandt. Der Stadtrat und das Schöffengericht hatten dementsprechend katholische und ruthenische Stadtschreiber. Die Verbreitung des Protestantismus seit Mitte des 16. Jahrhunderts und die Gründung der Unierten Kirche änderten zwar die doppelte Struktur der magdeburgischen Stadtverfassung nicht, modifizierten aber teilweise die ethnokonfessionelle Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane. Protestanten schlossen sich der katholischen Seite des Rats bzw. des Schöffenstuhls an, Unierte hingegen der orthodoxen Seite. Die zahlenmäßige Dominanz der Unierten gegenüber den Orthodoxen in Wilna führte zur Veränderung der Bezeichnung des entsprechenden Teils der Stadtorgane. Seit Ende des 16. Jahrhunderts begann man, die orthodoxe Seite des Stadtrats und des Schöffenstuhls als „unierte“ zu bezeichnen. Vögte waren jedoch immer katholisch. Die magdeburgische Stadtverfassung in Wilna blieb sogar bis zur Auflösung des polnisch-litauischen Staats unverändert.
Die gleiche ethnokonfessionelle Vertretung war in der Kaufmannsgilde (communitas mercatoriae) von Wilna, die aus 60 Männern bestand, zu beobachten. Sie erlangte in der Mitte des 17. Jahrhunderts das Recht, sich unmittelbar an der Verwaltung der Stadt und der Finanzkontrolle zu beteiligen. Ethnokonfessionelle Vielfalt und dementsprechend die Vertretung in verschiedenen Varianten galt ebenso für die Verwaltung der Handwerkerzünfte. Im Statut der Mützenmacherzunft (1636) war es beispielsweise vorgesehen, dass jedes Jahr in die Verwaltung vier Oberzunftmeister (senjores/starszyje) – zwei Katholiken und zwei Unierte – gewählt wurden. Die Verwaltung der Gerberzunft bestand aus zwei Katholiken, zwei Unierten und zwei Lutheranern, die im Statut (1672) „Deutsche“ genannt wurden. Die Mitglieder der Schlösserzunft wählten seit 1663 jährlich zwei Oberzunftmeister „aus Litauen“, das heißt Katholiken, und den dritten „aus Deutschen“ bzw. aus Lutheranern.
Bis zur Mitte des 17. Jahrhunderts erlebte Wilna eine in der Literatur sogenannte „goldene Zeit“. Die Stadt entwickelte sich zu einem bedeutenden Zentrum für den Handel zwischen Westen und Osten. In der Hauptstadt des Großfürstentums Litauen lebten damals mehr als 20 000 Einwohner verschiedener ethnokonfessioneller Gruppen friedlich nebeneinander: Litauer, Polen, Deutsche, Ruthenen und viele andere Einwohner verschiedener Nationalitäten, darunter auch Italiener, Ungarn, Holländer und andere. Der überwiegende Teil war katholisch: In der Stadt gab es 23 katholische und neun unierte Kirchen sowie jeweils eine orthodoxe, lutheranische und calvinistische Kirche. Die im 14. Jahrhundert aus der Krim ins Großfürstentum zugewanderten Tataren, die am Rande von Wilna
wohnten, und die Juden, die sich in der Stadt allmählich ansiedelten, hatten ebenfalls eigene Gebetshäuser – Moscheen und Synagogen. Die nichtchristlichen Gemeinden lebten nach gesonderten Privilegien, die ihnen von den Herrschern verliehen wurden. Tataren und Juden hatten keine Bürgerrechte und waren nicht von der magdeburgischen Selbstverwaltung abhängig.
Die Stadtverfassung und das Magdeburger Recht umfassten auch nicht das ganze Territorium von Wilna: Es gab sogenannte Jurisdiken, also bestimmte Stadtteile, die den Staatsbehörden, dem Bischof von Wilna, anderen kirchlichen Institutionen oder dem Adel unterstanden. Diese Umstände zerstörten einerseits die administrative, territoriale und rechtliche Einheitlichkeit von Wilna, andererseits riefen sie die Notwendigkeit nach der Suche eines gemeinsamen Lebensmodells in der ganzen Stadt hervor. In dieser Situation führten verschiedene Konfessionen trotzdem eine relativ friedliche Koexistenz miteinander. Davon zeugt unter anderem die schriftliche Kommunikation zwischen Behörden in den administrativ unterschiedlichen Teilen von Wilna. Natürlich gab es in den Zeiten religiöser Unruhen auch manche Konflikte. In der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts wurde beispielsweise nach einigen Zusammenstößen zwischen Katholiken und Calvinisten deren Gebetshaus extra muros (außerhalb der Mauern) der Stadt verlegt. Doch kam es nicht zu größeren blutigen Auseinandersetzungen, Andersgläubige wurden weiterhin toleriert.
Die Bedingungen für die Entwicklung von Wilna waren seit Mitte des 17. Jahrhundert sehr ungünstig: Sechs Jahre lang wurde die Stadt von Moskauer Truppen belagert, geplündert, beraubt und zerstört. Sie verlor dadurch – wie Magdeburg während des Dreißigjährigen Kriegs – einen großen Teil ihrer Archivbestände. Obwohl sich die litauische Hauptstadt nach der russischen Besetzung (1655–1661) langsam wieder erholte, waren die weiteren Tendenzen der politischen, sozialen und wirtschaftlichen Staatsentwicklung für die Geschichte von Wilna nicht gut. Eine negative ökonomische Konjunktur beschränkte den Außenhandel. Dauernde militärische Auseinandersetzungen mit Schweden und Russland, der Nordische Krieg, Pestepidemien und Hungersnöte schwächten die Landwirtschaft, führten zum Rückgang der Stadtbevölkerung sowie zu Änderungen in der ethnokonfessionellen Zusammensetzung.
Trotz aller Schwierigkeiten und Schäden blieb Wilna die größte magdeburgische Stadt auf dem Territorium des Großfürstentums Litauen. Das sächsisch-magdeburgische Recht verkörperte für die Bürger die Komponenten ihrer sozialen Existenz, was sich auch im Selbstbewusstsein der Einwohner von Wilna widerspiegelt. Die Stadtelite verteidigte die rechtliche Immunität damit, dass sie nach dem Saxon bzw. Magdeburger Recht privilegiert sei.
Als 1776 die Selbstverwaltungsbehörden auf Beschluss des Sejms in vielen Städten des Großfürstentums Litauen aufgelöst wurden, bewahrte Wilna das Magdeburger Recht weiter. Die Geschichte dieses Rechts in Litauen war nach der Auflösung des polnisch-litauischen Staats 1795 allerdings noch nicht zu Ende. Nach der Eingliederung des größten Teils des ehemaligen Großfürstentums Litauen in das zaristische Russland blieb dieses Recht formal in den Zentren der russischen Verwaltungsbezirke gültig, vor allem in Wilna. Obwohl die Stadt äußerlich ihre Autonomie verlor, behielt sie innerlich die magdeburgische Stadtverfassung, und ihre Institutionen wendeten weiter das sächsisch-magdeburgische Recht an. In den offiziellen Schreiben an die Zarenbehörden wiesen sie ausdrücklich darauf hin, dass Wilna sich an das Magdeburger Recht und alte Privilegien halte. Mit der Zeit wurde diese Selbstverwaltung aber zunehmend eingeschränkt und in das Verwaltungssystem des russischen Zarenreichs eingegliedert. Administrative Funktionen des Rats bzw. des Magistrats übernahm die Duma, die aufgrund der russischen Gesetze 1808 geschaffen wurde. Fünf Jahre später wurde die Institution des Vogts abgeschafft und die Tätigkeit des Schöffenstuhls beendet. 1840 wurde in den westlichen Teilen des Russischen Reichs, darunter auch Litauen, die endgültige Abschaffung des Litauischen Statuts zusammen mit dem sächsisch-magdeburgischen Recht bekannt gegeben. Dieses Recht wurde auch in Wilna nicht mehr angewandt, wo man 1866 schließlich den Magistrat auflöste.
Ethnokonfessionelle Vielfalt in Wilna zieht sich wie ein roter Faden durch alle Jahrhunderte. Auch heute noch ist das friedliche Zusammenleben verschiedener Konfessionen, Völker und Kulturen die Visitenkarte der Hauptstadt Litauens, deren Altstadt seit 1994 Teil des UNESCO-Weltkulturerbes ist.
Autorin: Jolanta Karpavičienė
Anmerkungen:
[1] Zbiór praw y przywilejów miastu stołecznemu W.X.L. Wilnowi nadanych [Sammlung der Rechte und Privilegien für die Hauptstadt des Großfürstentums Litauen Wilna], hg. v. Piotr Dubiński, Wilno 1788, S. 1
[2] Ebd., S. 2–5.
Quellen:
Zbiór praw y przywilejów miastu stołecznemu W.X.L. Wilnowi nadanych [Sammlung der Rechte und Privilegien für die Hauptstadt des Großfürstentums Litauen Wilna], hg. v. Piotr Dubiński, Wilno 1788.
Weiterführende Literatur:
Henryk Baranowski: Bibliografia Wilna [Bibliografie von Wilna], Bd. 2, Miasto [Stadt], unter Mitarbeit v. Z. Baranowska u. J. Goławska, Toruń, 2000; Bd. 3, za lata 1999–2005 oraz uzupełnienia [für 1999–2005 samt Ergänzungen], unter Mitarbeit v. J. Goławska, Toruń 2007.
Juliusz Bardach: Ustrój miast na prawie magdeburskim w Wielkim Księstwie Litewskim do połowy XVII wieku [Verfassung der mit dem Magdeburger Recht ausgestatteten Städte im Großfürstentum Litauen bis zur Mitte des 17. Jh.], in: Juliusz Bardach: O dawnej i niedawnej Litwie [Über das alte und nicht alte Litauen], Poznań 1988, S. 72–119.
David Frick (Hg.): Wilnianie. Żywoty siedemnastowieczne [Vilniusser. Leben im 17. Jh] (= Bibliotheca Europae Orientalis, Bd. 32, Fontes 2), Warszawa 2008.
David Frick: Kith, Kin, and Neighbors. Communities and Confessions in Seventeenth-century Wilno, Ithaca/London 2013.
Jolanta Karpavičienė: Magdeburger Stadtrecht im Großfürstentum Litauen im europäischen Kontext, in: Akten des 36. Deutschen Rechtshistorikertages, Halle an der Saale, 10. – 14. September 2006, hg. v. Rolf Lieberwirth u. Heiner Lück, Baden-Baden 2008, S. 489–509.
Kęstutis Katalynas: Vilniaus plėtra XIV– XVII a. [Ausdehnung von Wilna im 14. – 17. Jh], Vilnius 2006.
Zigmantas Kiaupa: Some Characteristics of the Municipal System of Lithuanian Towns under Magdeburg Law in the Late Middle Ages, in: Muzeum Historyczne Miasta Krakowa (Hg.): Europejskie miasta prawa magdeburskiego. Tradycja, dziedzictwo, identyfikacja. Sesja komparatystyczna Kraków, 13–15 października 2006, Materiały konferencyjne. European Cities of Magdeburg Law. Tradition, Heritage, Identity. A Comparative Conference Kraków, October 13–15, 2006, Conference Proceedings, Kraków 2007, S. 129–135.
Aivas Ragauskas: Vilniaus miesto valdantysis elitas XVII a. antrojoje pusėje (1662–1702 m.) [Die herrschende Elite der Stadt Wilna in der 2. Hälfte des 17. Jh.], Vilnius 2002.
Edmundas Rimša: Pieczęcie miast Wielkiego Księstwa Litewskiego [Die Städtesiegel des Großfürstentums Litauen], Warszawa 2007.
Zitation:
Jolanta Karpavičienė: Wilna. Christianisierung und religiöse Toleranz, in: Das Magdeburger Recht. Baustein des modernen Europa, 21.09.2020, https://magdeburg-law.com/de/magdeburger-recht/historische-staedte/vilnius-wilna/
Der Beitrag ist bereits in ähnlicher Form erschienen in: Gabriele Köster und Christina Link (Hg.): Faszination Stadt. Die Urbanisierung Europas im Mittelalter und das Magdeburger Recht (Katalog zur gleichnamigen Sonderausstellung vom 1.September 2019 – 2.Februar 2020), Dresden 2019, S. 257–261.