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Zwischen 1156 und 1170 mit hallisch-magdeburgischem Recht bewidmet:

Die im Freistaat Sachsen gelegene Stadt Leipzig ist heute mit knapp 600.000 Einwohnern die größte Stadt Mitteldeutschlands. Die reiche Geschichte Leipzigs ist in erster Linie geprägt durch eine lange Tradition als Messe- und Handelsplatz von europäischer Bedeutung. Darüber hinaus war und ist Leipzig mit seiner 1409 begründeten Universität ein bedeutendes Zentrum für Wissenschaft, Bildung und Kultur. Leipzig war Wirkungsort zahlreicher wichtiger Persönlichkeiten des deutschen Kultur- und Geisteslebens, unter denen Johann Sebastian Bach (1685–1750) eine herausgehobene Stellung einnimmt. Die jüngere Geschichte der Stadt ist verknüpft mit der „Friedlichen Revolution“ von 1989, die zum Ende der DDR führte und von Leipzig wesentliche Impulse empfing.

Im Zusammenhang mit dem Magdeburger Recht hat Leipzig vor allem Bedeutung, weil die zwischen 1156 und 1170 erfolgte Erhebung zur Rechtsstadt durch den Meißner Markgrafen Otto (reg. 1156–1190), einem Verwandten des Magdeburger Erzbischofs Wichmann, eines der frühesten Beispiele für die Bewidmung einer Kom­mune mit Magdeburger Recht ist.

Der etwas mehr als 100 Kilometer südwestlich Magdeburgs an einem Übergang über die Weiße Elster gelegene Ort Leipzig wird für das Jahr 1015 erstmals als „urbs Libzi“ in der Chronik des Bischofs Thietmar von Merseburg (amt. 1009–1018) erwähnt.[1] In der Folgezeit hatten sich im Umfeld dieser Burg mehrere Siedlungskerne gebildet, an denen Handwerker ansässig waren und die von Kaufleuten frequentiert wurden. Diese Siedlungen wurden unter der Herrschaft Markgraf Ottos aus der Familie der Wettiner, der später wegen der Silberfunde im Osterzgebirge den Beinamen „der Reiche“ erhielt, in der Mitte des 12. Jahrhunderts baulich verdichtet und zu einer Stadt im Rechtssinn erhoben. Leipzig ist vermutlich der erste Ort, der von den Wettinern mit Stadtrecht begabt wurde. Dieser Rechtsakt steht am Anfang einer Reihe von Stadtgründungen im Raum östlich der Saale, die in den Kontext des mittelalterlichen Landesausbaus gehören. Von der Förderung des Städtewesens versprachen sich die Fürsten vor allem Impulse für die wirtschaftliche Entwicklung ihres Herrschaftsbereichs.

Über die Umstände der Stadterhebung Leipzigs hat sich mit dem sogenannten Stadtbrief ein be­merkenswertes Dokument erhalten, das von hoher Bedeutung auch für die allgemeine Stadt­geschichtsforschung ist. Eine Stadt­rechtsverleihung wurde vor dem 13. Jahrhundert nur selten schriftlich festgehalten, da der münd­liche Privilegierungsakt als vollkommen ausreichend angesehen wurde. Vereinzelte Schriftzeugnisse sind unter anderem für Augsburg (1156), Stendal (nach 1160), Jüterbog (1174) oder Lübeck (1188) überliefert.

Der Stadtbrief, der auch über die um 1160 erfolgte Bewidmung Leipzigs mit dem Magdeburger Recht Auskunft gibt, ist eine nachträgliche, wahrscheinlich im zweiten Jahrzehnt des 13. Jahrhunderts entstandene Aufzeichnung. Dennoch wird ihr Inhalt nach einhelliger Meinung der Forschung als echt angesehen. Vieles spricht dafür, dass die Niederschrift des Dokuments im Zusammenhang mit einem Aufstand der Leipziger Bürger gegen Markgraf Dietrich (reg. 1198–1221), einem Sohn Ottos, in den Jahren 1215/16 steht. Die Bürger, die nach größerer Selbstbestimmung strebten, hatten sich mit lokalen Adligen verbündet und waren zunächst erfolgreich gegen Dietrich vorgegangen. Diesem gelang es erst 1216 mit der Unterstützung des Stauferkönigs Friedrich II. (reg. 1212–1250), den Aufstand niederzuwerfen und die Herrschaft über die Stadt wiederherzustellen. Der Stadtbrief ist keine Urkunde im engeren Sinne, sondern eine protokollartige Aufzeichnung. An dem etwa postkartengroßen, beidseitig beschriebenen Pergament hängt ein echtes, allerdings auf dem Kopf stehendes Reitersiegel des Markgrafen Otto. Der Stadtbrief selbst ist nicht datiert. Unter Berücksichtigung der Daten des Herrschaftsantritts Ottos (1156) und des Ablebens des unter den Zeugen genannten Bischofs Johannes von Merseburg (1170) ist jedoch eine ungefähre zeitliche Eingrenzung möglich.

Die detaillierten Regelungen des Stadtbriefs beginnen mit der Mitteilung, dass Markgraf Otto die Stadt zur Bebauung ausgeteilt bzw. parzelliert und unter dem Versprechen seiner Gnade unter Halle-Magdeburgischem Recht begründet habe: „O[tto] dei gratia Misnensis marchio Lipz edificandam distribuit sub Hallensi et Magedeburgensi iure additto pietatis promisso constituit“.[2] Den Bürgern wird zugesichert, dass der Markgraf nur im Fall eines Italienzugs eine geringe Steuer von ihnen fordern würde. Sodann wird der Geltungsbereich des städtischen Rechts, das sogenannte Weichbild (wicbilede), festgelegt und die Lage der diesen Rechtsbereich begrenzenden Weichbildzeichen bestimmt. Von den weiteren Regelungen des Stadtbriefs sei hier nur noch erwähnt, dass die an den Müller zu leistende Mühlenabgabe (übereinstimmend mit dem Magdeburger Recht) auf den 18. Scheffel festgelegt wurde und dass die Leipziger Bürger ihre Lehen und Erbgüter gemäß Markrecht besitzen sollten („secundum fori conventionem“).[3]

Die Echtheit des Inhalts vorausgesetzt, liegen mit dem Leipziger Stadtbrief eine der frühesten Erwähnungen des Magdeburger Rechts, das äl­teste Zeugnis des auf diesem beruhenden Hallischen Stadtrechts sowie eine der ersten Nennungen des Begriffs „Weichbild“ vor.

Im Unterschied zu Magdeburg erlangten Leipzig und die anderen Städte des wettinischen Herrschaftsgebiets keine Unabhängigkeit von ihren Stadtherren. Obwohl sich auch in Leipzig noch im 13. Jahrhundert eine Ratsverfassung etablierte, blieb die Stadt in den sich im späten Mittelalter ausbildenden wettinischen Territorialstaat integriert. Die positive Entwicklung Leipzigs wurde durch diesen Mangel an kommunaler Autonomie freilich nicht behindert. Leipzig hatte als Handelsplatz wohl schon im 12. und 13. Jahrhundert eine herausgehobene Stellung im mitteldeutschen Raum, seit der Mitte des 15. Jahrhunderts stiegen die Leipziger Messen dann zu reichsweiter Bedeutung auf.

Über die Organisation des Gerichtswesens und Rechtspraxis in Leipzig lassen die Schriftquellen erst ab dem 14. Jahrhundert Aussagen zu. Im Jahr 1304 werden erstmals Schöffen erwähnt, die unter dem Vorsitz des landesherrlichen Schultheißen das Stadtgericht bildeten. Dieses Gericht ging 1423 zunächst pfandweise und 1435 endgültig an die Stadt über. Den Vorsitz hatte nunmehr ein vom Rat eingesetzter Stadtrichter inne. Das Schöffen- bzw. Stadtgericht war laut der seit dem 15. Jahrhundert erhaltenen Schöffenbücher außer für die Hoch- und Niedergerichtsbarkeit auch für Fälle der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig. Insbesondere in diesem Bereich überschnitt sich seine Tätigkeit mit der des Rats. Neben der auf die Stadt beschränkten gerichtlichen Zuständigkeit trat nachweisbar schon seit dem 14. Jahrhundert das Wirken der Leipziger Schöffen als Spruchkollegium. Wurden die Leipziger Schöffen in dieser Funktion für Rechtssuchende von außerhalb tätig, standen sie unter dem Vorsitz eines Schöffenmeisters. Ähnlich wie der Magdeburger Schöffenstuhl genossen auch die Leipziger Schöffen aufgrund ihrer Rechtskundigkeit hohes Ansehen und wurden regelmäßig um Rechtsauskunft ersucht. Der Wirkungsbereich reichte dabei weit über die wettinischen Territorien hinaus.

Ein gravierender Unterschied zwischen Leipzig und Magdeburg bestand in der personellen Zusammensetzung der jeweiligen Schöffenstühle: Während in Magdeburg Schöffen- und Ratskollegium scharf voneinander getrennt waren, rekrutierte sich das Leipziger Schöffengericht ausschließlich aus Ratsmitgliedern. Die Funktion des dem Spruchkollegium vorsitzenden Schöffenmeisters hatte seit der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts in der Regel ein Bürgermeister inne. Bedingt durch diese Verquickung von Rats- und Schöffenkolleg traten seit den 1470er Jahren, beginnend mit dem Bürgermeister Magister Johann Schober (um 1425–1480), auch an der Universität ausgebildete Juristen in den Schöffenstuhl ein. „Damit ist der Leipziger Schöffenstuhl das älteste regionale Gericht Deutschlands, in dem Rechtsgelehrte tätig wurden“.[4]

Seit 1409 war Leipzig Sitz einer Universität, die insbesondere auf Betreiben der Meißner Markgrafen Friedrich IV. (reg. 1381–1428) und Wilhelm II. (reg. 1407–1425) gegründet worden war, die den Auszug der deutschen Nationen aus Prag/Praha zur Etablierung einer Hohen Schule in ihrem Herrschaftsgebiet zu nutzen wussten. Die Juristenfakultät der neu eingerichteten Universität etablierte sich im Laufe des 15. Jahrhunderts als ein weiteres kollegiales Spruchorgan, das regelmäßig von außen um Rechtsunterweisung ersucht wurde und mit dieser Tätigkeit neben dem Leipziger Schöffenstuhl stand. In schwierigen Fällen konnte es vorkommen, dass der Schöffenstuhl juristische Beratung bei der Fakultät einholte. Mitunter verfassten beide Kollegien sogar gemeinsame Gutachten. Auch der Einzugsbereich der Spruchtätigkeit der Juristenfakultät war nicht auf das Herrschaftsgebiet der Wettiner beschränkt, sondern reichte deutlich darüber hinaus.

Bereits im Jahr 1432 hatte Kurfürst Friedrich II. (reg. 1428–1464) – dessen Vater, Markgraf Fried­rich IV., hatte 1423 von König Sigismund (reg. 1411–1437) die sächsische Kurwürde erhalten – für seinen Herrschaftsbereich den Rechtszug nach Magdeburg untersagt. Stattdessen sollten seine Untertanen in erster Linie in Leipzig bei den dortigen Schöffen bzw. bei der Juristenfakultät der Universität Rechtsunterweisung einholen. Die kurfürstlichen Untertanen sollten „sentencien, rechtis underwisunge und bescheidunge zu Liptzk an unsern doctoren erbarn [die Juristenfakultät] und vorstendigen burgern daselbist [der Schöffenstuhl] addir an andern vorstendigen luten in unsern landen und nicht zu Magdeburg, als vormals geschen ist, holen suchen und bekomen“.[5]

Neben der Spruchtätigkeit von Schöffenstuhl und Juristenfakultät erlangte Leipzig durch Einrichtung eines Oberhofgerichts (1483/1488) als Ort der Rechtsprechung eine herausgehobene Bedeutung für die wettinischen Lande. Im Jahr 1574 wurde der Leipziger Schöffenstuhl aus der Zuständigkeit der Stadt herausgelöst und zu einem landesherrlichen Gericht umgewandelt, das bis 1831 Bestand hatte und für das ganze Kurfürstentum bzw. Königreich zuständig war.

Fußend auf dieser langen Tradition als Ort der Rechtsprechung wurde 1877 in Leipzig das Reichsgericht als oberstes deutsches Gericht eingerichtet. Seit 2002 ist Leipzig Sitz des Bundesverwaltungsgerichts, das im Gebäude des ehemaligen Reichsgerichts untergebracht ist.

Autor: Henning Steinführer

Anmerkungen:

[1] Geschichte der Stadt Leipzig, Bd. 1, Von den Anfängen bis zur Reformation, unter Mitw. v. Uwe John hg. v. Enno Bünz, Leipzig 2015, S. 86–89.

[2] Urkundenbuch der Stadt Leipzig, Bd. 1 (= Codex Diplomaticus Saxoniae Regiae, II. Hauptteil, Bd. 8), bearb. v. Karl Friedrich v. Posern-Klett, Leipzig 1868, Nr. 2, S. 1 f.

[3] Ebd., Nr. 2, S. 2.

[4] Bernd-Rüdiger Kern: Rechtspflege, in: Geschichte der Stadt Leipzig. Bd. 1, Von den Anfängen bis zur Reformation, unter Mitw. v. Uwe John hg. v. Enno Bünz, Leipzig 2015, S. 213–221, hier S. 218.

[5] Theodor Distel: Beiträge zur älteren Ver­fassungsgeschichte des Schöppenstuhls zu Leipzig, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung 20 (1887), S. 89–115, hier S. 110 f.

 

Quellen:

Jens Kunze: Das Leipziger Schöffenbuch 1420–1478 (1491), Edition (= Quellen und Darstellun­gen zur Geschichte der Stadt Leipzig 4), Leipzig 2012.

Urkundenbuch der Stadt Leipzig, Bd. 1 (= Codex Diplomaticus Saxoniae Regiae, II. Hauptteil, Bd. 8), bearb. v. Karl Friedrich v. Posern-Klett, Leipzig 1868.

Weiterführende Literatur:

Karlheinz Blaschke: Vom Stadtbrief zum Reichsgericht. Die Stadt Leipzig als Ort der Recht­sprechung, in: Leipzig – Stadt der Rechtsprechung. Prozesse, Personen, Gebäude (= Sächsische Justizgeschichte, Bd. 3), Dresden 1994, S. 2–29.

Enno Bünz: Gründung und Entfaltung. Die spätmittelalterliche Universität Leipzig 1409–1539, in: Geschichte der Universität Leipzig 1409–2009, Bd. 1, Spätes Mittelalter und Frühe Neuzeit 1409–1830/31, hg. v. Enno Bünz, Manfred Rudersdorf u. Detlef Döring, Leipzig 2009, S. 21–325.

Enno Bünz: Die Chronik des Thietmar von Merseburg und die Ersterwähnung von 1015, in: Geschichte der Stadt Leipzig, Bd. 1, Von den Anfängen bis zur Reformation, unter Mitw. v. Uwe John hg. v. Enno Bünz, Leipzig 2015, S. 86–89.

Enno Bünz: Entstehung und Entwicklung der Stadt im 12. und 13. Jahrhundert, in: Geschichte der Stadt Leipzig, Bd. 1, Von den Anfängen bis zur Reformation, unter Mitw. v. Uwe John hg. v. Enno Bünz, Leipzig 2015, S. 123–146.

Theodor Distel: Beiträge zur älteren Ver­fassungsgeschichte des Schöppenstuhls zu Leipzig, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung 20 (1887), S. 89–115.

Detlef Döring: Justizwesen, in: Ge­schichte der Stadt Leipzig, Bd. 2, Von der Reformation bis zum Wiener Kongress, unter Mitw. v. Uwe John in Verbindung mit Henning Steinführer hg. v. Detlef Döring, Leipzig 2016, S. 165–177.

Stephan Dusil: Das hallische Stadtrecht und seine Verbreitung im Mittelalter. Forschungsstand, Fragen, Perspektiven, in: Halle im Licht und Schatten Magdeburgs. Eine Rechtsmetropole im Mittelalter (= Forschungen zur hallischen Stadtge­schichte 19), hg. v. Heiner Lück, Halle 2012, S. 37–60.

Bernd-Rüdiger Kern: Rechtspflege, in: Geschichte der Stadt Leipzig, Bd. 1, Von den Anfängen bis zur Reformation, unter Mitw. v. Uwe John hg. v. Enno Bünz, Leipzig 2015, S. 213–221.

Heiner Lück: Die kursächsische Gerichtsver­fassung 1423–1550 (= Forschungen zur deutschen Rechtsgeschichte 17), Köln/Weimar/Wien 1997.

Julia Pätzold: Leipziger gelehrte Schöffenspruchsammlung. Ein Beitrag zur Rezeptionsgeschichte in Kursachsen im 16. Jahrhundert (= Schriften zur Rechtsgeschichte 143), Berlin 2008.

Henning Steinführer: „sub Hallensi et Magedeburgensi iure“. Der Leipziger Stadtbrief – eine Quelle früher Rezeption hallischen Rechts?, in: Halle im Licht und Schatten Magdeburgs. Eine Rechts­metropole im Mittelalter, hg. v. Heiner Lück (= For­schungen zur hallischen Stadtgeschichte 19), Halle 2012, S. 61–71.

Henning Steinführer: Stadtverfassung, in: Geschichte der Stadt Leipzig, Bd. 1, Von den Anfängen bis zur Reformation, unter Mitw. v. Uwe John hg. v. Enno Bünz, Leipzig 2015, S. 183–201.

Marek Wejwoda: Die Leipziger Juristenfakultät im 15. Jahrhundert. Vergleichende Studien zu Institution und Personal, fachlichem Profil und gesell­schaftlicher Wirksamkeit (= Quellen und Forschungen zur Sächsischen Geschichte 34), Stuttgart 2012, bes. S. 82–97.

Zitation:

Henning Steinführer: Leipzig. Zwischen 1156 und 1170 mit hallisch-magdeburgischem Recht bewidmet, in: Das Magdeburger Recht. Baustein des modernen Europa, 09.06.2020, https://magdeburg-law.com/de/magdeburger-recht/historische-staedte/leipzig/

Der Beitrag ist bereits in ähnlicher Form erschienen in: Gabriele Köster und Christina Link (Hg.): Faszination Stadt. Die Urbanisierung Europas im Mittelalter und das Magdeburger Recht (Katalog zur gleichnamigen Sonderausstellung vom 1.September 2019 – 2.Februar 2020), Dresden 2019, S. 199–202.