Eine Stadt, vier Gemeinden:
Die Stadt Lemberg/L’viv in der Ukraine liegt an einer alten Handelsstraße, die einst von Regensburg und Nürnberg über Prag/Praha und Krakau/Kraków weiter bis nach Konstantinopel und zu den Hafenstädten am Schwarzen Meer führte. Archäologische Funde haben ergeben, dass die Gegend bereits seit dem 6. Jahrhundert besiedelt war. Als Herrschaftszentrum ist der Ort erstmals um die Mitte des 13. Jahrhunderts belegt, als Fürst Danylo von Halitsch (reg. 1205–1264, seit 1253 Königstitel) aus der Dynastie der Rurikiden dort eine Burg errichten ließ; der Name der dazugehörigen Stadt wird mit seinem Sohn Lev in Verbindung gebracht, der von 1264 bis 1301 im Fürstentum Halitsch regierte (seit 1269 Königstitel). Aus den ersten Jahrzehnten liegen nur wenige Informationen über die Entwicklung der Stadt vor. Dies änderte sich in der Mitte des 14. Jahrhunderts, als das Fürstentum nach dem Tod des letzten Rurikidenherrschers durch den polnischen König Kasimir den Großen (reg. 1333–1370) erobert wurde.
Unter der Herrschaft der polnischen Könige überflügelte Lemberg bald das alte Fürstenzentrum Halitsch/Halyč an Bedeutung. Die Stellung, welche der Stadt zugedacht war, zeigte sich bereits im sogenannten Lokationsprivileg, der Urkunde über die Verleihung des Magdeburger Stadtrechts von 1356. Kraft dieser Urkunde war Lemberg fortan von der Gerichtshoheit aller Amtsträger mit Ausnahme des Königs selbst und des von ihm eingesetzten Vogts ausgenommen. Umfangreiche Landschenkungen sorgten dafür, dass der Einfluss des Stadtrechts nicht an den Stadtmauern endete, sondern auch das Umland mit erfasste. Soweit entsprach die Urkunde König Kasimirs dem gängigen Typus von Stadtrechtsverleihungen – doch das Privileg enthielt einen Passus, der in der Geschichte des Magdeburger Rechts in Polen einmalig war: Der König wandte sich darin nicht allein an die (katholische) Bürgergemeinde („civitas“), sondern auch an die Angehörigen anderer Bevölkerungsgruppen („gentes“ bzw. „nationes“). Namentlich zählte die Urkunde die Armenier, Juden, Ruthenen, Tataren und andere Gruppen auf, „welcher Art und welchen Standes sie auch seien“[1]. Sie alle sollten ebenfalls das Magdeburger Recht nutzen können und unter dem Vorsitz des königlichen Vogts ihr eigenes Gericht halten. Sollten sie das Magdeburger Recht nicht annehmen wollen, könnten sie auch nach ihren eigenen Gesetzen Recht sprechen. Damit konnten sich nach dem Lokationsprivileg in Lemberg mehrere prinzipiell gleichrangige Rechtssubjekte etablieren.
In den folgenden Jahrzehnten kam es in der Tat zur Bildung mehrerer Gemeinden in Lemberg, aber es zeigte sich auch, dass die Lokationsurkunde mehr ein Angebot zur Selbstorganisation war, als dass sie eine bereits vorhandene Ordnung widergespiegelt hätte. In den folgenden Jahrzehnten konstituierten sich neben der Bürgergemeinde noch eine armenische Gemeinde und eine jüdische Gemeinde als Organe einer eigenen rechtlichen Selbstverwaltung. Dabei lehnten die Juden eine Rechtsform im städtischen Rahmen ab und erwirkten 1367 ein eigenes Privileg, welches „dem Richter der Stadt“ keinerlei Hoheit über die jüdische Bevölkerung gab.[2] Tataren sind ebenfalls als Bewohner der Stadt nachgewiesen, doch strebten sie zu keiner Zeit eine Selbstverwaltung an. Auch die Ruthenen sind bereits in den ältesten städtischen Dokumenten greifbar, eine politische Interessenvertretung im Sinn einer eigenen Selbstverwaltung findet sich aber erst zu Beginn des 16. Jahrhunderts.
So waren es neben den Bürgern die Armenier, welche das Angebot der Lokationsurkunde aufgriffen. Seit 1378 hatten beide Gruppen jeweils einen eigenen Vogt, der auch direkte Kontakte zum König und seinen Würdenträgern pflegte. Innerhalb der Stadtmauern bildeten sich um die Kirchen und die Synagoge herum Siedlungsschwerpunkte der verschiedenen Bevölkerungsgruppen heraus, die später als armenisches, ruthenisches und jüdisches Viertel im Stadtplan hervortraten. Namen wie „Armenische Gasse“ oder „Judengasse“ sind zwar bereits zu Beginn des 15. Jahrhunderts in den Quellen belegt, es gab aber keinen Zwang, sich im „eigenen“ Viertel niederzulassen. Akten zu Immobilienkäufen und -verkäufen aus dem frühen 15. Jahrhundert zeigen, dass sich ein Teil der armenischen Häuser um die Kirche herum konzentrierte. Daneben gab es aber noch einen zweiten Schwerpunkt weiter nördlich in der Nähe des Dominikanerklosters, während das armenische Badehaus ursprünglich am Markt lag. Auch die älteste Erwähnung der Judengasse steht im Zusammenhang mit einem Haus, welches einer Ruthenin gehörte. Gehandelt wurden Immobilien schon überwiegend innerhalb der jeweiligen Gruppen, doch waren Geschäfte zwischen Armeniern, Bürgern, Juden und Ruthenen ebenfalls keine Seltenheit. Immobilien wurden gern als Sicherheitsleistung im gegenseitigen Kreditverkehr eingesetzt, nur selten wechselte aber ein Haus den Besitzer, weil eine Schuld nicht beglichen werden konnte; die Geste, mit der die Forderung des Geschäftspartners abgesichert wurde, war von größerer Bedeutung als der Sachwert.
Auch die Gruppen an sich darf man sich nicht als hermetisch voneinander abgegrenzt vorstellen. Heiratsverbindungen zwischen Katholiken und Orthodoxen bzw. Juden erforderten in der Regel die Konversion eines der Partner – in der Regel zum Katholizismus; entsprechend selten waren sie. Anders im Fall der Armenier: Teile des armenischen Klerus, vor allem im sogenannten Kleinarmenien (Kilikien), unterhielten enge Kontakte zur katholischen Kirche, und der Papst hatte die Dominikanermönche im östlichen Europa eigens mit der Seelsorge unter den Armeniern betraut. Heiratsverbindungen in beide Richtungen waren keine Seltenheit, ebenso enthielten viele armenische Testamente unter anderem auch Stiftungen für katholische Kirchen und Klöster.
Attraktiv für Armenier wie Ruthenen war der Bürgerstatus, welcher die volle Teilhabe an den Handels- und Zollprivilegien der Bürger sicherte. Bereits in den ältesten Stadtbüchern erscheinen einzelne Ruthenen und Armenier mit dem Namenszusatz „civis“ (Bürger). Im Fall der Armenier war die Nachfrage nach dem Bürgerstatus so groß, dass sie in der Mitte des 15. Jahrhunderts als Bedrohung für die armenische Selbstverwaltung wahrgenommen wurde. Im Jahr 1440 fühlte sich König Władysław III. (König von Polen 1434–1444, König von Ungarn 1440–1444) genötigt, die Grundlagen der ethnischen Ordnung klarzustellen: er wolle, dass „die eines Glaubens sind, auch eines Rechts teilhaftig werden […], damit sie einander umso besser unterstützen können“.[3] An die Gruppe armenischer Kaufleute gerichtet, die sich erst dem Magdeburger Recht unterstellt und danach den König um Erlaubnis gebeten hatten, gewährte er den Wechsel der Statusgruppe – allerdings unter der Bedingung, dass sie weiterhin die armenischen Steuern entrichten sollten.
Zu dieser Zeit hatte sich das politische Klima sowohl überregional als auch in der Stadt selbst gewandelt. Władysław III. bereitete sich als König von Polen und Ungarn auf einen Kreuzzug gegen das Osmanische Reich vor, um dessen Vorrücken auf Konstantinopel womöglich noch aufzuhalten. In dieser Atmosphäre religiös aufgeladener Spannung inszenierte sich der Lemberger Rat gegenüber dem König als „Vormauer der Christenheit“.[4] Er hob die Verdienste der Stadt in der Abwehr äußerer Feinde hervor und leitete daraus einen Vorrang auch gegenüber allen Nichtkatholiken in der Stadt ab, die „wie alle Fremden“[5] ausschließlich dem Gericht des Rates unterworfen sein sollten. Die armenische Gemeinde wehrte sich ein Vierteljahrhundert lang gegen den wachsenden Hegemonieanspruch des Rats, bis 1469 das Amt des armenischen Vogts aufgehoben wurde. Die Ältesten der Gemeinde sollten fortan, ähnlich wie die bürgerlichen Schöffen, unter dem Vorsitz des städtischen Vogts, der vom Rat eingesetzt wurde, zu Gericht sitzen. Gegen Ende des 15. Jahrhunderts wandten sich die armenischen Ältesten wiederholt an den König, weil ihre Rechte vom bürgerlichen Magistrat nicht geachtet würden. Die Bürger hatten ihre Hegemonie mittlerweile auch auf die städtische Wirtschaft ausgedehnt, Juden und Armenier klagten immer wieder über Einschränkungen ihres Handels. Der Rat hingegen berief sich auf das Beispiel anderer Städte nach Magdeburger Recht, besonders Krakaus, wo der Magistrat ebenfalls gegen „ungebührlichen“ Handel der „Fremden“ vorginge.[6]
Der polnische König mahnte hier wie in Krakau wiederholt, eine einvernehmliche Lösung innerhalb der Stadt zu finden, vermied aber eine eigene Stellungnahme. Die Klagen der armenischen Ältesten wurden immer wieder vorgebracht, bis schließlich der Lemberger Rat 1518 ein umstrittenes Todesurteil gegen einen Armenier fällte. Die Verwandten des Angeklagten wandten sich an den König, der den Prozess an das königliche Gericht ziehen wollte. Der Rat hatte inzwischen aber das Todesurteil bereits vollstreckt – und der König ließ nun die Bürgermeister in Haft setzen. Die armenischen Ältesten argumentierten, dass ein solcher Skandal nur möglich gewesen sei, weil der Rat ihnen systematisch das eigene Recht verweigert habe. Sie legten dem König im folgenden Jahr eine lateinische Kodifikation des armenischen Rechts vor, die auf dem Reichstag offiziell bestätigt wurde. Zugleich bekräftigte der König die Privilegien der armenischen Gemeinde, einschließlich derjenigen, die sich auf den armenischen Vogt bezogen hatten. Zwei Jahre später klagte der Rat dann, dass mittlerweile wiederum Katholiken nicht einmal mehr als Zeugen vor dem armenischen Gericht zugelassen würden.
Zur gleichen Zeit wandten sich die Ältesten der Ruthenen in Lemberg an den König und protestierten gegen Einschränkungen beim Ankauf von Häusern außerhalb des ruthenischen Viertels. Der König bestätigte ihre Stellung als Vertretung der ruthenischen Bevölkerung, seit dieser Zeit existierte damit auch eine ruthenische Selbstverwaltung. Eine Initiative des Rates, der 1521 einen Brief an den Magistrat von Posen/Poznań schrieb, in dem er zur Vertreibung der jüdischen Bevölkerung in den Städten des Königreichs aufrief, blieb dort zunächst ohne Echo. Der große Stadtbrand von 1527 und die anschließenden Anstrengungen zum Wiederaufbau ließen die Konflikte zwischen den Gruppen erst einmal in den Hintergrund treten.
Was blieb, war die institutionalisierte Selbstverwaltung der Armenier, Juden und Ruthenen, die sich auch in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts immer wieder beim König und seinen Beamten in der Abwehr von Hegemoniebestrebungen seitens der Bürger Gehör verschafften.
Autor: Jürgen Heyde
Anmerkungen:
[1] Privileji mista L’vova XIV – XVIII st. [Privilegien der Stadt Lemberg, 14. – 18. Jh.], hg. v. Myron Kapral’, L’viv 1998, Nr. 1, S. 27–32.
[2] Pryvileji nacional’nych hromad mista L’vova = Privilegia Nationum Civitatis Leopoliensis. (XIV – XVIII saec.) [Privilegien der nationalen Gruppen der Stadt Lemberg (14. – 18. Jh.)], hg. v. Myron Kapral’, L’viv 2000, Nr. 108, S. 381–388.
[3] Ebd., Nr. 40, S. 130 f.
[4] Wie Anm. 1, Nr. 31, S. 90–94.
[5] Ebd.
[6] Vgl. Jürgen Heyde: Transkulturelle Kommunikation und Verflechtung. Die jüdischen Wirtschaftseliten in Polen vom 14. bis zum 16. Jahrhundert (Quellen und Studien/Deutsches Historisches Institut Warschau 29), Wiesbaden 2014, S. 126–137.
Quellen:
Privileji mista L’vova XIV – XVIII st. [Privilegien der Stadt Lemberg, 14. – 18. Jh.], hg. v. Myron Kapral’, L’viv 1998.
Pryvileji nacional’nych hromad mista L’vova = Privilegia Nationum Civitatis Leopoliensis. (XIV – XVIII saec.) [Privilegien der nationalen Gruppen der Stadt Lemberg (14. – 18. Jh.)], hg. v. Myron Kapral’, L’viv 2000.
Weiterführende Literatur:
Jürgen Heyde: Ethnische Gruppenbildung in der spätmittelalterlichen Gesellschaft. Die Armeni in Lemberg und das Armenische Statut von 1519, in: Sławomir Gawlas u. Michał T. Szczepański (Hg.): Historia społeczna późnego średniowiecza. Nowe badania [Gesellschaftsgeschichte des Spätmittelalters. Neue Forschungen], Warszawa 2011, S. 387–403.
Jürgen Heyde: Transkulturelle Kommunikation und Verflechtung. Die jüdischen Wirtschaftseliten in Polen vom 14. bis zum 16. Jahrhundert (Quellen und Studien/Deutsches Historisches Institut Warschau 29), Wiesbaden 2014.
Andrzej Janeczek: Ethnische Gruppenbildungen im spätmittelalterlichen Polen, in: Thomas Wünsch u. Alexander Patschovsky (Hg.): Das Reich und Polen. Parallelen, Interaktionen und Formen der Akkulturation im hohen und späten Mittelalter (Vorträge und Forschungen/Konstanzer Arbeitskreis für Mittelalterliche Geschichte 59), Ostfildern 2003, S. 401–446.
Andrzej Janeczek: Die Modernisierung der Städte Rutheniens. Die Reformen des 14. – 16. Jahrhunderts, in: Mühle 2011, S. 355–371.
Christian Lübke: Außenpolitik im östlichen Mitteleuropa: Expansion und Hegemonie am Beispiel Polens und des Landes Halič-Volyn’ (bis 1387), in: Thomas Wünsch u. Alexander Patschovsky (Hg.): Das Reich und Polen. Parallelen, Interaktionen und Formen der Akkulturation im hohen und späten Mittelalter (= Vorträge und Forschungen/Konstanzer Arbeitskreis für Mittelalterliche Geschichte 59), Ostfildern 2003, S. 21–58.
Heiner Lück: Anfänge der Stadtverfassung nach Magdeburger Recht in Ostmitteleuropa: Kulm (1233), Thorn (1233), Krakau (1257), Lemberg (1356), in: Thomas Großbölting (Hg.): Landesherrschaft – Region – Identität. Der Mittelelberaum im historischen Wandel, Festschrift für Prof. Dr. Mathias Tullner (= Studien zur Landesgeschichte 20), Halle (Saale) 2009, S. 18–37.
Aleksandr Osipian: The »Invitation« of the Armenians into the Galician Rus’ in the Renaissance Historical Imagination. Sources and Their Interpretations in Late 16th – Early 17th Century Lemberg, in: Tamara Ganjalyan, Stefan Troebst u. Bálint Kovács (Hg.): Armenier im östlichen Europa. Eine Anthologie (= Armenier im östlichen Europa 1), Wien 2018, S. 231–245.
Christophe von Werdt: Gemeinschaft und Gesellschaft im multikonfessionellen spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen Lemberg, in: Carsten Goehrke u. Bianka Pietrow-Ennker (Hg.): Städte im östlichen Europa. Zur Problematik von Modernisierung und Raum vom Spätmittelalter bis zum 20. Jahrhundert, Zürich 2006, S. 85–102.
Zitation:
Jürgen Heyde: Lwiw / Lemberg. Eine Stadt, vier Gemeinden, in: Das Magdeburger Recht. Baustein des modernen Europa, 10.06.2020, https://magdeburg-law.com/de/magdeburger-recht/historische-staedte/lwiw-lemberg/
Der Beitrag ist bereits in ähnlicher Form erschienen in: Gabriele Köster und Christina Link (Hg.): Faszination Stadt. Die Urbanisierung Europas im Mittelalter und das Magdeburger Recht (Katalog zur gleichnamigen Sonderausstellung vom 1.September 2019 – 2.Februar 2020), Dresden 2019, S. 252–255.