Praha, Malá Strana / Prag, Kleinseite In Karte lokalisieren

Vier Städte, vier Rechtsordnungen:

Dem aufmerksamen Pragbesucher, der vor der astronomischen Uhr (orloj) in der Altstadt stehen bleibt, fällt vielleicht die goldene Inschrift auf, die sich über einem malerischen Renaissance-Fenster des bunten Hauses links von der eigentlichen Uhr befindet: Praga caput regni. Die Prager übersetzen sie scherzhaft mit „Prag, kaputt vom Regen“. Die Inschrift wurde wahrscheinlich zur Zeit der Hussitenkriege – nach der Niederlage Sigismunds von Luxemburg (reg. 1411–1437) im Kreuzzug gegen die Hussiten – dort angebracht.

Abb. 1: Praga caput regni als Schriftzug an einem Haus der Prager Altstadt

Tatsächlich bedeutet die Inschrift jedoch, dass „Prag, die Hauptstadt des Königreichs“ ist. Gemeint ist damit die besondere Stellung von Prag/Praha in der wechselvollen Geschichte des tschechischen Staats, die bis heute ihre Gültigkeit nicht verloren hat. Prag verkörperte die wichtigste, größte und bevölkerungsreichste Metropole des böhmischen Staats. Die Schönheit dieser hunderttürmigen Stadt, reich an verschiedenen architektonischen Stilen, vielfältiger Kultur und Besiedlung sowie Naturraum und Erlebnisorten, wird bis heute, also mehr als 1.100 Jahre nach der Gründung der Stadt, von ihren Bewohnern und Besuchern gleichermaßen bewundert. Anhand archäologischer Funde und durch historische schriftliche Zeugnisse von Chronisten und Reisenden ist Prag im Frühmittelalter als slawisches Burgareal belegt, das in den Jahren 882 bis 885 gegründet wurde. Bereits zu dieser Zeit taucht der Name Prag auf, dessen Bedeutung bis heute jedoch nicht zufriedenstellend erklärt ist.

Die älteste schriftliche Erwähnung ist auf das 10. Jahrhundert datiert. Der jüdisch-arabische Kaufmann Ibrāhīm ibn Ja’qūb, der in der zweiten Hälfte des 10. Jahrhunderts Mitteleuropa bereiste, bezeichnete in seinem Reisebericht Prag als principalis urbs Sclavorum (Hauptstadt der Slawen). Obwohl also eine Siedlung mit dem Namen Prag sehr früh entstand, formte sich Prag als wirkliche Stadt relativ spät. Erst der aufklärerische Herrscher Joseph II. (1765–1790 Kaiser, ab 1780 auch böhmischer König) entschied nach einer Inspektionsreise durch Böhmen, Mähren und Schlesien (1771) mit einem Patent vom 12. Februar 1784, die vier Prager Städte zu vereinigen und damit die Reste ihrer Selbstverwaltung aufzuheben und sie in die einheitliche Verwaltungsstruktur der Habsburger Monarchie einzugliedern.

Bis zu dieser Zeit war Prag eine Städtegruppierung, zusammengesetzt aus mehreren in Verwaltung und Recht eigenständigen Siedlungen im Umkreis zweier Burgzentren der Přemysliden-Dynastie: der Prager Burg/Pražský hrad, gegründet in den 880er Jahren, und Wyschehrad/Vyšehrad (auch Prager Hochburg), gegründet um die Mitte des 10. Jahrhunderts. Mit der Erlangung des Titels des Erbkönigtums unter dem Přemysliden Ottokar I. (reg. 1198–1230) im Jahr 1198, bestätigt durch die Goldene Sizilianische Bulle Friedrichs II. von 1212, und der Entwicklung der hochfeudalen Monarchie wurden Teile des Burgvororts (podhradie), wo sich heute der Altstädter Platz befindet, vereint.

Auf Grundlage der vom König verliehenen Sonderrechte entstand um 1235 die Prager Altstadt als privilegierte Königliche Stadt, das heißt eine rechtliche Korporation mit freien Stadtbürgern, für die der Grundsatz „Stadtluft macht frei“ galt, sowie weiteren Einwohnern. Seit Ende des 13. Jahrhunderts und besonders zur Zeit der Hussitenkriege und des Ständewesens emanzipierten sich zunehmend die Königlichen Städte, an deren Spitze die Prager Altstadt stand, und wurden zu einem der Hauptakteure der politischen und wirtschaftlichen Entwicklung des Landes.

Die Stadtbürger rekrutierten sich nicht nur aus der ursprünglichen slawischen Bevölkerung, sondern gleichermaßen aus den Bewohnern der älteren romanischen (burgundischen) Siedlungen und der deutschen Marktflecken (emporii). Insbesondere dank der letztgenannten Siedler konnte sich das Stadtrecht als ein spezieller Rechtskomplex von der bisher dominierenden einheitlichen Rechtsordnung (ius Slavicum) loslösen. Ursprünglich wurde die Prager Altstadt auf Grundlage des Nürnberger Rechts verwaltet. Ihr Recht entwickelte sich jedoch sehr schnell selbstständig weiter, insbesondere unter dem Einfluss des böhmischen örtlichen Gewohnheitsrechts und der angewandten Gerichtspraxis des Stadtgerichts, das seit 1235 zivile und strafrechtliche Dinge regelte und sich ab 1355 eine Transaktionsordnung für Immobilien und der damit verbundenen absoluten Rechte vorbehielt. Tätig wurden hier aber auch andere, spezialisierte Gerichte wie das Sechsherrengericht (strafrechtliche Angelegenheiten) und das Zehnherrengericht (Streitigkeiten über Schulden). So entstand ein spezifisches Recht, das sogenannte Altstädter Recht (ius civitatis Pragensis), welches erst 1310 im Liber vetustissimus Antiquae Civitatis Pragensis niedergeschrieben wurde. Dessen ungeachtet entschied man vor allem auf Grundlage der Urkunden und der Rechtspraxis des Stadtrats und der Gerichte. Das Altstädter Gericht war Schöffenstuhl und Oberhof für alle Städte Mittel- und Südböhmens. Die Prager Altstadt war gleichzeitig auch eine der Königlichen Städte, die rechtlich nicht an einen Unterkammerbeamten, das heißt einen für die Königsstädte zuständigen Landesminister, gebunden war. Prag unterstand direkt dem König.

Abb. 2: Der Kleinseitner Brückenturm, dahinter die Kirche St. Nikolaus

Das zweite urbane Zentrum des mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Prags bildete ein Teil des Territoriums der heutigen Kleinseite/Malá Strana. Ursprünglich wurde es auch als Nova Civitas sub Castro Pragensis (Neue Stadt unterhalb der Prager Burg) und von 1320 bis 1896 als Kleinere Stadt/Menší Město/Civitas Minor Pragensis bezeichnet. Die heute verwendete Benennung Kleinseite wurde inoffiziell bereits seit dem 15. Jahrhundert benutzt. Die Kleinseite wurde 1257 von König Ottokar II. (reg. 1253–1278) am linken Moldauufer gegründet. Ottokar, genannt Eiserner und Goldener König, hatte die Bevölkerung der ursprünglichen slawischen Siedlung vertreiben und an dieser Stelle deutsche Kolonisten aus Sachsen ansiedeln lassen (Lokation). Wie in anderen Städten des sächsisch-magdeburgischen Rechtskreises gibt es hier ebenfalls ein rechtliches Dokument, die Gründungsurkunde der Kleinseite, in welcher der König den Kolonisten ausdrücklich erlaubte, sich in Rechtsangelegenheiten ihres eigenen mitgebrachten Rechts zu bedienen. Dieses eigene Recht, in Tschechien als Magdeburger-Leitmeritzer Recht bezeichnet, war Hauptattribut der neu entstandenen freien städtischen Korporation. Die eigentliche Urkunde ist nicht erhalten geblieben. Es finden sich jedoch in späteren Konfirmationsurkunden (Bestätigungsurkunden) Hinweise darauf, wie zum Beispiel in einer königlichen Urkunde von 1312, laut der das städtische Gericht der Kleinseite und der zugehörigen Orte Recht nach Magdeburger Recht sprechen sollte.

Auf der Kleinseite bestand das Gericht aus einem königlichen Richter und zwölf Schöffen. Letztendlich wurde das Gerichtsamt (tsch. rychta) jedoch durch die Stadtverwaltung losgekauft, und der Richter war dann polizeilicher Beamter der Stadt, der nur noch über weniger wichtige Auseinandersetzungen richtete. Als wichtiges Organ der Selbstverwaltung der Stadt gewannen die Schöffen (consules) zunehmend an Bedeutung. Im Unterschied zur Prager Altstadt wurde die Kleinseite nicht Oberhof für andere rechtliche Gebiete in Böhmen. Für die Städte des sächsisch-magdeburgischen Rechts war solch ein hiesiger Oberhof die nordböhmische Stadt Leitmeritz/Litoměřice. Die Kleinseite wandte sich für Rechtsauskünfte bis zum Jahr 1387 an Magdeburg, als Wenzel IV. von Luxemburg (1363–1419 König von Böhmen, 1376–1400 römisch-deutscher König) durch ein Mandat entschied, dass Gesuche auf Rechtsauskunft von nach Magdeburger Recht sprechenden Stadtgerichten fortan ausschließlich nach Leitmeritz oder an die königlichen Beamten gesendet werden sollten. Nach dem Ende der Hussitenkriege, die auch dazu führten, dass die Handwerker Anteil an der Stadtregierung der Prager Städte erlangten, kam es zur Tschechisierung der Städte, auch der Kleinseite. Wahrscheinlich wurde unter anderem aus diesem Grund im Jahr 1485 durch den böhmischen König Vladislav II. dauerhaft angeordnet, dass das für die Kleinseite zuständige Schöffengericht zukünftig die Prager Altstadt und nicht mehr Leitmeritz sein sollte. Damit war das Ende des Magdeburger-Leitmeritzer Rechts in Prag besiegelt.

Abb. 3 Prager Kleinseite 

Der Hradschin (Hradčany, auch Prager Oberstadt/Horní město pražské) ist chronologisch gesehen die dritte Stadt der Prager Stadtgemeinschaft. Im Gegensatz zu den anderen (Freien) Prager Städten unterstand sie als Lehen den Grafen der 1320 gegründeten Prager Burg. Deshalb galten hier erstmals um 1350 niedergeschriebene Untertanenordnungen. Die ursprüngliche Kleinseite wurde in der Zeit der Belagerung der Prager Städte durch die Armeen der Kreuzzügler (Hussitenkriege) 1420 zerstört und erlangte erst mit dem Wiederaufbau von 1507 die Position einer Freien Stadt. Sowohl die Kleinseite als auch der Hradschin fielen 1541 einem verheerenden Brand zum Opfer, der zudem einen Großteil der Gebäude der Prager Burg zerstörte. Mit endgültiger Wirksamkeit wurde der Hradschin durch König Rudolf II. (1575–1611 König von Böhmen, 1576–1612 Kaiser) in den Jahren 1592 bzw. 1598 zur Königlichen Stadt erhoben. Die letzten rechtlichen Ansprüche des Burggrafen der Prager Burg gegenüber den Bewohnern des Hradschins erloschen jedoch erst 1612 gänzlich, nachdem ein Gerichtsstreit zwischen dem Burggrafen und dem böhmischen König bezüglich der Besitzrechte entschieden worden war. Dennoch galt für die Stadt auch danach eine spezifische Rechtsordnung, denn sie verfügte nicht über eine eigene Jurisdiktion; ihre Rechtsstreitigkeiten wurden bis zu den Reformen Maria Theresias im Jahr 1756 von der Kleinseite geregelt.

Die letzte der Prager Städte, die Prager Neustadt/Nové město pražské, war ebenfalls eine Freie, sogenannte Königliche Stadt. Den Grundstein ihrer Befestigung legte Karl IV. (1346–1378 römisch-deutscher König, 1347–1378 König von Böhmen) am 16. März 1348 mit einem städtebautechnisch gut durchdachten Konzept des französischen Architekten Mathias von Arras (1290–1352), welches eine regelmäßige Verkehrswegeplanung und eine geplante Verteilung der städtischen Schlüsselbauten beinhaltete. Die Gründung der Prager Neustadt war Teil der Bemühungen Karls IV., Prag nicht nur zu einer Metropole der Länder der Böhmischen Krone, sondern auch des Heiligen Römischen Reichs aufsteigen zu lassen. Integrale Bestandteile dieser Anstrengungen waren der Bau des St.-Veits-Doms auf der Prager Burg sowie der Bau der prächtigen Karlsbrücke/Karlův most, welche die im Jahr 1342 durch ein Hochwasser zerstörte Judithbrücke/Juditin most ersetzte. Drei wichtige rechtliche Dokumente – die Papstbulle vom 26. Januar 1347, die Gründungsurkunde vom 7. April 1348, die von Karl IV. als König von Böhmen ausgestellt wurde, und das kaiserliche Eisenacher Diplom vom 14. Januar 1349 – ermöglichten in Prag die Schaffung der ältesten Hochschule östlich des Rheins und nördlich der Alpen, die das Modell der Universitäten von Paris und Bologna kombinierte. 1372 entstand in den Prager Städten infolge eines Streits, der zum Bruch zwischen der Juristen- und der Artistenfakultät führte, eine eigenständige Prager Rechtsuniversität. Die Beziehungen beider Universitäten zu den Prager Städten wurden 1374 durch die Anerkennung der Universitätsprivilegien durch Prag – vor allem der Selbstverwaltung der universitären Körperschaften und der unabhängigen Jurisdiktion des Rektors über die Mitglieder der akademischen Gemeinde – reguliert. Die Prager Neustadt erlangte mit der Zeit Privilegien, die in zwei Rechtsbüchern, dem „Liber sententiarum aureus“ von 1389 und dem „Praxis et casus cancellariae civilis“ vom Schreiber Prokop im Jahr 1456, schriftlich festgehalten wurden.

Außer den vier Prager Städten befanden sich im zentralen Territorium Prags noch eine Reihe weiterer separater, patrimonialer Siedlungen, die über sogenannte Nebenrechte (postranní práva), das heißt über eine eigene herrschaftliche Gerichtsbarkeit, verfügten. Ihre Bewohner waren in der überwiegenden Mehrheit Untertanen verschiedener geistlicher Obrigkeiten, die nicht als Stadtbürger angesehen wurden und somit nicht über die Rechte eines privilegierten, freien Standes verfügten. Besondere Rechtsvorschriften galten für Mitglieder der jüdischen Gemeinde, für die vom König ein Beamter, der sogenannte jüdische Richter, bereitgestellt wurde. Der rechtliche Schutz (nicht nur) der Prager Juden von Seiten des böhmischen Königs wurde durch die Statuta judeorum von 1254 gewährleistet, welche 1356 und 1394 durch Privilegien Karls IV. sowie Wenzels IV. erweitert wurde. Diesen Vorschriften zufolge waren die Juden direkt der königlichen Krone unterstellt, und der Schutz der Juden gehörte zu den Regalien des Königs, den iura regalia – einem königlichen Hoheitsrecht, das der königlichen Krone Vermögensvorteile einbrachte. Karl IV. ermöglichte, dass die jüdische Prager Josefstadt/Josefov in die Befestigung der Prager Altstadt einbezogen wurde; in die Prager Administration jedoch wurde die Josefstadt erst im Jahr 1850 eingegliedert.

Die Regierungszeit Karls IV. (als böhmischer König) war der Höhepunkt der Entfaltung der mittelalterlichen Prager Städte. Um die Mitte des 14. Jahrhunderts existierten zwischen den zwei Königsburgen Prags vier Städte nebeneinander, die durch vier verschiedene Rechtssysteme verwaltet wurden. Doch bereits damals rückte eine weitere konzeptionelle Idee ins Bewusstsein, welche die Verwaltung Prags und damit ihre Rechtsordnung betraf: die Bemühung nämlich, diesen Partikularismus zu überwinden und die Prager Städte zu vereinigen. Es waren zunächst vor allem machtpolitische und später eher technisch-organisatorische Gründe, die zu diesen Überlegungen geführt hatten. Die Komplexität und die Pluralität der administrativen Organisation und der unterschiedlichen Normen steigerten nämlich die Kosten und erschwerten ein gezieltes wirtschaftliches Funktionieren der städtischen Verwaltung, insbesondere dann, wenn es nötig war, flexibel zu reagieren. Die Prager Altstadt und Neustadt bemühten sich als Erste um eine Vereinheitlichung und wurden in den Jahren 1367 bis 1377, 1421 bis 1424 und 1518 bis 1528 (nur vorübergehend) vereinigt.

Die Rechte des bürgerlichen Stands und insbesondere die führende, sehr autonome Rolle der Prager Städte wurden mit dem Aufstieg der Habsburger, die die Zerschlagung einer einheitlichen Prager Verwaltung verfolgten, stark angegriffen. Der böhmische König Ferdinand I. (reg. 1526/27–1564) hatte 1528 den Zusammenschluss der Prager Städte aufgehoben und jegliche Bemühungen zu dessen Erneuerung unter Androhung der Todesstrafe verboten. Nach der Unterdrückung des Ständeaufstands von 1547/48 wurden die Privilegien der Städte schließlich weiter eingeschränkt und die königliche Kontrolle über die Städte ausgeweitet. Damit einher ging die Gründung der Appellationskammer (consilium apellationum) im Jahr 1548, der als Anrufungsgericht alle städtischen Gerichte untergeordnet wurden. Mit der Herausgabe einer einheitlichen Kodifizierung des Stadtrechts 1579 – unter der Bezeichnung „Stadtrechte des Böhmischen Königreichs/Práva městská Království českého“ – wurde das Ende des Magdeburger-Leitmeritzer Rechts schließlich besiegelt. Das vom Altstädter Kanzler Pavel Kristián aus Koldín (Pawel Krystyan z Koldina, Paulus Christianus z Koldina, 1539–1589) auf Grundlage des Altstädter Rechts verfasste Gesetzbuch wurde 1589 durch die Appellationskammer als für das Gerichtswesen rechtsverbindlich anerkannt.

Abb. 4: Blick auf die Prager Kleinseite von der Kirche St. Nikolaus

Protest leisteten die nach Magdeburger Recht urteilenden Städte, allen voran Leitmeritz, die ihre Rechtspraxis nicht vertreten sahen. Erst 1610 wurde der Widerstand gebrochen, und Koldíns Gesetzbuch erlangte auf Beschluss des Landtags für ganz Böhmen exklusive Gültigkeit. Dies wurde durch einen Beschluss der Appellationskammer bestätigt und nicht nur auf die Königsstädte, sondern ab dem Jahr 1666 auch auf die untertänigen Städte übertragen. 1697 wurde das Rechtsbuch ebenso in Mähren zur ausschließlichen Quelle städtischer Rechtsprechung. Seit der Herausgabe der „Verneuerten Landesordnung“ – ein durch Ferdinand II. (reg. 1617–1637) im Jahr 1627 erlassenes absolutistisches Grundgesetz für das Königreich Böhmen – war die Entwicklung der Verwaltung und der Gerichtsbarkeit der Prager Städte untrennbar mit der Entwicklung des absolutistischen Staats und dessen Anforderungen verbunden. Andererseits bescherte die Regierungszeit der Habsburger (ab 1526, Schlacht bei Mohács) den Prager Städten ein neues Stadtbild. Im Zuge der Brandkatastrophen 1541 im Hradschin und in der Kleinseite sowie 1689 in der Altstadt wurden großzügige Wiederauf- und Umbauarbeiten durchgeführt. Die umfassende Stadterneuerung verdankt Prag aber auch der Tatsache, dass Rudolf II. sie ab 1583 zu seinem Aufenthaltsort wählte und Prag damit wieder zu einer kaiserlichen Residenzstadt wurde. Diese Zeit kann als zweites goldenes Zeitalter der Prager Städte bezeichnet werden.

Die dauerhafte Vereinigung der Prager Städte und aller angrenzenden Siedlungen erfolgte im Jahr 1784, als ein einheitliches System der staatlichen und gerichtlichen Verwaltung entstand, dessen Teil die Städte wurden. Damit verloren die Städte die letzten Überreste ihrer Privilegien, die ihre Funktion als selbstverwaltete Körperschaften betrafen. Diese Regulierung war ein unabdingbarer Zwischenschritt zur Abschaffung der Überbleibsel der feudalen Verwaltung und des territorialen wie organisatorischen Partikularismus der Prager Städte, die die wirtschaftliche und urbane Entwicklung der (Gesamt-)Stadt bremsten. Das neue Prag wurde zum Mittelpunkt von Kultur, Politik und Verwaltung und gleichzeitig ein Zentrum der Industrie mit großer Anziehungskraft für die Landbevölkerung. Diese Veränderungen ermöglichten in den Jahren 1848/49 die kontinuierliche Entwicklung einer modernen Prager Selbstverwaltung. Folge dieser Modernisierung war zugleich die große Sanierungswelle in den 1890er Jahren, der Teile des historischen Zentrums Prags zum Opfer fielen. Andererseits gewannen die Stadt durch die umfassende Umgestaltung ein modernes Aussehen und vor allem die Bewohner der Stadtviertel mehr Lebensqualität, die zu dieser Zeit bereits durch sehr schlechte hygienische Bedingungen maßgeblich beeinträchtigt war.

Der letzte historische Meilenstein auf dem Weg Prags zur Hauptstadt des souveränen tschechoslowakischen Staats war die Entstehung des sogenannten Großen Prags. Der gesamte Unifizierungsprozess der Prager Städte gelangte damit zu seinem Höhepunkt. Auf Grundlage des Gesetzes Nr. 114/1920 der Gesetzes- und Verordnungssammlung wurden 1922 in der Umgebung Prags 37 Städte und dörfliche Orte eingemeindet. Die schrittweise Ausdehnung der Hauptstadt durch die Eingemeindung der umliegenden Ortschaften und nicht zuletzt ausgedehnter Neubausiedlungen schritt im 20. Jahrhundert weiter fort.

Abb. 5: Prag heute – Kulturtouristische Metropole an der Moldau

Am Übergang des Jahrtausends jedoch begann eine erneute Änderung der urbanistischen Ausrichtung der Stadt. In Übereinstimmung mit modernen Erkenntnissen und Trends wandelt sich die Stadt allmählich zu einer urbanen Ganzheit, die den Anforderungen einer langfristig haltbaren Entwicklung gerecht werden will. Die Industrie verlagerte sich in Industriegebiete, und die Bewohner zieht es immer mehr in die Satellitensiedlungen im Prager Umland. Anstelle der Unifizierung rückt nun wieder eine Stratifikationstendenz in den Vordergrund. Diese Entwicklung spiegelt sich zweifelsohne auch in den Stadtteilen Prags wider, die zuvor die sogenannten Prager Städte bildeten, inklusive der Kleinseite, also des Prager Stadtteils, wo das Magdeburger-Leitmeritzer Recht galt. Seit 1992 gehört die unter Denkmalschutz stehende Prager Innenstadt zum UNESCO-Weltkulturerbe, und im Jahr 2000 wurde Prag dank seiner historischen Stadtteile zur einer der Europäischen Kulturhauptstädte ernannt.

Die Kleinseite ist heute ein malerisches Fleckchen, das von Touristen und Studenten vor allem wegen des unverwechselbaren Charmes seiner Barockarchitektur, Cafés, Geschäfte und kulturellen Stätten, aber ebenso der Ruhe an den Moldauufern, in den Parks und unter den Arkaden aufgesucht wird. Das ist jedoch nur ein Gesicht der Kleinseite. Gleichzeitig ist sie das Stadtviertel Prags, wo in uralten Palästen die höchsten Verfassungsorgane der gesetzgebenden und ausführenden Gewalt der Tschechischen Republik ihren Sitz haben. Aus dieser Perspektive betrachtet, hat sich die Kleinseite, die hinsichtlich ihrer Stadtrechtskultur der Prager Alt- und Neustadt ehemals hintenangestellt war, im 21. Jahrhundert von den früheren Prager Städten zur prestigereichsten Adresse entwickelt.

Autor: Jiří Šouša

 

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Zitation:

Jiří Šouša: Prag. Vier Städte, vier Rechtsordnungen, in: Das Magdeburger Recht. Baustein des modernen Europa, 27.07.2020, https://magdeburg-law.com/de/magdeburger-recht/historische-staedte/praha-mala-strana-prag-kleinseite/

Der Beitrag ist bereits in ähnlicher Form erschienen in: Gabriele Köster und Christina Link (Hg.): Faszination Stadt. Die Urbanisierung Europas im Mittelalter und das Magdeburger Recht (Katalog zur gleichnamigen Sonderausstellung vom 1.September 2019 – 2.Februar 2020), Dresden 2019, S. 238–243.

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