Calau: Schöffen schaffen Recht, Schöffen schaffen Sicherheit
Die heute im brandenburgischen Landkreis Oberspreewald Lausitz südlich des Spreewaldes liegende Kleinstadt Calau wird von der rechtshistorischen Forschung ohne Zweifel zum Kreis der mit dem Magdeburger Recht ausgestatteten Kommunen in der Niederlausitz gezählt.[1] Katja Voss vermutete eine entsprechende Geltung innerhalb der Bürgerschaft erst im Verlauf des 15. Jahrhunderts.[2] Es verhält sich jedoch so, dass Gewohnheiten des Magdeburger Rechts bereits zuvor innerhalb der städtischen Verfassung Calaus zu beobachten sind. So ist in der Mitte des 14. Jahrhunderts die Existenz von Schöffen zu beobachten, die neben dem Rat und städtischen Vogt mit Fragen der kommunalen Rechtsprechung befasst waren.[3] Eine solche Teilung der rechtsprechenden Gewalt ist typisch für das Magdeburger Recht, wenngleich sie nicht in jeder dieses Recht rezipierenden Stadt dauerhaft zur Umsetzung gelangte.
Abb. 1: Umzeichnung des Calauer Ratssiegels aus: Diplomatarivm Ilebvrgense. Urkundensammlung zur Geschichte und Genealogie der Grafen zu Eulenburg, hrsg. v. George Adalbert von Mülverstedt, Magdeburg 1877, Siegelanhang.
Die Calauer Schöffen befassten sich insbesondere mit Fragen testamentarischer Verfügungen und des Erbes sowie mit Grundstücksbelangen, ehelichen Rechtssachen oder notariellen Bestätigungen. Das Schöffengremium lässt sich damit dem heute so bezeichneten Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuordnen.[4] Diese vielfältigen Handlungsfelder endeten nicht zwangsläufig an den Grenzen der Stadt Calau, sondern breiteten sich mit den während des Mittelalters aufgebauten Beziehungen zu anderen Bürgerschaften weithin aus. So waren zum Beispiel weitschweifige Erbrechtsbeziehungen typisch, die durch familiäre oder geschäftliche Bande geknüpft worden sind. Auf diese Weise bezeugten die Calauer Schöffen beispielsweise im Jahr 1453 ein von Margaretha Schitmarynne und ihrem Sohn Mertin erteiltes Einverständnis mit einer in der schlesischen Stadt Breslau vereinbarten Erbabmachung und die damit verbundene Bevollmächtigung Mertins zur Entgegennahme des Erbgeldes.[5] Die Schöffen fungierten in diesem Fall als Garanten der getätigten erblichen Übereinkunft, wobei sie in Konfliktfällen als Zeugen der Rechtmäßigkeit herangezogen werden konnten. Rudolf Lehmann gibt an, dass meist fünf bis sieben Schöffen neben dem Vogt als Richter in Calau tätig waren.[6]
Die Stadt Calau wird 1279 als „civitas Calowe“ in einer Urkunde des Markgrafen Heinrichs des Erlauchten für das Kloster Dobrilugk erstmals erwähnt.[7] Die Ratsverfassung lässt sich 1367 mit der Nennung von Bürgermeister und fünf Ratsherren nachweisen.[8] Als früheste Stadtherren können die Herren von Ileburg in der Zeit von 1319 bis 1368 in den Quellen festgestellt werden.[9] Danach trat Calau vermutlich in eine landesherrliche Besitzphase über, die gemeinhin als Zeit der Förderung freiheitlicher Stadtentwicklung gedeutet wird und bis ins frühe 15. Jahrhundert andauerte.[10] Dies fand seinen Ausdruck nicht zuletzt darin, dass Calau spätestens während dieser Periode als eine der vier landesherrlichen Städte galt, die dauerhaft in der Versammlung der Stände der Niederlausitz vertreten war. In die Zeit des 15. Jahrhunderts fällt auch die erste Überlieferung des Calauer Ratssiegels, das eine mit Zinnen versehene Mauer mit offenem Tor und zwei runden Türmen zeigt, zwischen denen, das ileburgische Wappen mit zweigeteiltem Schild, oben ein schwarzer Löwe in Gold und unten drei silberne Sterne in Blau, zeigt. Mit diesem Siegel stellte der Rat seine Rechtsfähigkeit nach Außen dar (Abb. 1).
Abb. 2: Siegelstempel der Magdeburger Schöffen Anfang des 16. Jahrhunderts, Foto: Kulturhistorisches Museum Magdeburg, Charlen Christoph.
Dass innerhalb der Stadt das Magdeburger Recht zur Anwendung kam, belegen für die Zeit des 15. Jahrhunderts überlieferte Anfragen aus Calau an den Schöffenstuhl der benachbarten Stadt Luckau. Das erhaltene Luckauer Schöffenbuch weist mehrere erteilte Urteile auf. So verpflichteten die Schöffen Luckaus zum Beispiel Valentin Fritzsch zur Zahlung von Gerichtsgebühren an den Kläger Peter Stotuff. Interessant ist die Tatsache, dass die Schöffen von Luckau diesen sich in Calau abspielenden Rechtsstreit nicht ohne zusätzliche Auskunft der Magdeburger Schöffen (Abb. 2) beurteilten, die ebenfalls dokumentiert worden ist und eine allgemeine Erklärung des Begriffs „Gerichtskosten“ umfasste.[11] Hierauf teilten die Luckauer Schöffen der Stadt Calau mit, dass „dem cleger seyne gerichtes koste, was om [ihn] die sache in gerichte gekost hod,“ erstattet bekommen muss. Bemerkenswert ist, dass hier eine aus Calau stammende Anfrage über eine Bearbeitung in Luckau nach Magdeburg verlief. So wurde der Ursprungsort des Magdeburger Rechts mit der Bitte um eine spezielle Erläuterung zu den Gerichtskosten kontaktiert, um der Entscheidung der Luckauer Schöffen Sicherheit und Legitimation zu verleihen. Letztere setzten daraufhin eine an Peter Stotuff zu leistende Zahlung von vier Schwertschock Groschen fest und bemerkten, dass dieser Entschluss im Sinne des Luckauer Rechts erfolgt sei.[12]
Im Falle einer weiteren Frage aus Calau betreffs des Lehns im Gericht zu Görlsdorf erteilten die Luckauer Schöffen eine Absage: „Da haben wir nicht recht uff gesprochen“.[13] Dies entsprach einem typischen Vorgehen, wonach Entscheidungen zu Lehnssachen grundsätzlich abgelehnt worden sind.[14] Dagegen sah man sich in dem mit der Calauer Anfrage zu Görlsdorf verbundenen Erbfall sehr wohl zuständig. Hierbei ging es um eine nicht näher beschriebene fahrende Habe eines Mannes, die nach dessen Tod zur Hälfte seiner hinterblieben Ehefrau zustand. Die andere Hälfte sollten die dem Mann nächststehenden Verwandten erben. An dieser Stelle urteilten die Luckauer Schöffen nach dem Halbteilungsrecht, welches für das rechts der Elbe gelegene Gebiet als eine übliche Modifikation des Magdeburger Rechts gilt.[15]
Abb. 3: Markt der Stadt Calau, Foto: wikimedia commons, Stefan Fussan.
Damit lassen sich für Calau vielerlei Spuren der Anwendung des Magdeburger Rechts feststellen. Es wurde hier allerdings nicht einfach übernommen, sondern an örtliche und regionale Bedürfnisse angepasst und schließlich in der Form des Luckauer Rechts im Sinne der Calauer Bürgerschaft umgesetzt (Abb. 3).
Autor: Sascha Bütow
Anmerkungen:
[1] Vgl. Lieberwirth, Rolf: Das Privileg des Erzbischofs Wichmann und das Magdeburger Recht, in: Sitzungsberichte der Sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig. Phil.-Hist. Klasse Bd. 130/3 (1990), S. 1–28, hier S. 24.
[2] Voss, Katja: Mittelalterliche Stadtbefestigungen im Land Brandenburg: Ein Beitrag zu Denkmalpflege und Stadtgestaltung. Weimar 1999, S. 31.
[3] Schrage, Gertraud Eva: Städtischer Grundbesitz und Stadt-Land-Beziehungen in der Niederlausitz im Spätmittelalter am Beispiel Luckaus, in: Jahrbuch für die Geschichte Mittel- und Ostdeutschlands Bd. 42 (1994), S. 141–168, hier S. 158.
[4] Vgl. hierzu die grundsätzlichen Strukturen innerhalb der Stadt Magdeburg erläutert bei Ebel, Friedrich: Magdeburger Recht, in: Magdeburg. Die Geschichte der Stadt 805–2005, hrsg. v. Matthias Puhle u. Peter Petsch, Dößel 2005, S. 137–153, hier S. 145.
[5] Moderhack, Richard: Die ältere Geschichte der Stadt Calau in der Niederlausitz, Calau 1933, S. 5f.
[6] Lehmann, Rudolf: Historisches Ortslexikon für die Niederlausitz. Bd. 1: Einleitung und Übersichten. Die Kreise Luckau, Lübben und Calau, Marburg 1979, S. 291.
[7] Lehmann, Rudolf: Urkundenbuch des Klosters Dobrilugk und seiner Besitzungen (=Urkundenbuch zur Geschichte des Markgrafthums Niederlausitz 5), hrsg. v. Rudolf Lehmann, Leipzig/Dresden 1941/42, Nr. 69, S. 61.
[8] Lehmann, Rudolf: Historisches Ortslexikon (wie Anm. 6), S. 291.
[9] Ebd.
[10] Lehmann, Rudolf: Art.>Calau<, in: Handbuch der historischen Stätten Deutschlands. Bd. 10. Berlin Brandenburg, hrsg. v. Gerd Heinrich, 3. Aufl. Stuttgart 1995, S. 151–153, hier S. 152.
[11] Lehmann, Rudolf (Bearb.): Quellen zur Geschichte der Niederlausitz. T. 2 (= Mitteldeutsche Forschungen 68/2), Köln/Graz 1976, S. 1–126, hier Nr. 43a, S. 70.
[12] Ebd., S. 71.
[13] Ebd., Nr. 5a, S.28.
[14] Schrage, Gertraud Eva: Städtischer Grundbesitz (wie Anm. 3), S. 158.
[15] Vgl. hierzu die Kontextualisierung bei Lück, Heiner: Erbrecht und Ehegüterrecht als Materien für eine Profilbestimmung brandenburgischer Stadtrechte?, in: Blätter für deutsche Landesgeschichte Bd. 158 (2022), S. 353–386.
Zitation:
Sascha Bütow: Calau: Schöffen schaffen Recht, Schöffen schaffen Sicherheit, in: Das Magdeburger Recht. Baustein des modernen Europa, 09.01.2026, https://magdeburg-law.com/de/magdeburger-recht/historische-staedte/calau/

