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Naumburg an der Saale: Stadtrechtliche Geschichte zwischen Konsens und Konflikt

Mit Kaiser Konrad II. wird eine für die Stadtbildung Naumburgs wichtige Urkunde verbunden, die er Bischof Kadaloh von Naumburg möglicherweise zu Memleben im Jahr 1033 bezüglich der aus Kleinjena angeworbenen freien Kaufleute ausgestellt hat.[1] Letztere erhielten hierdurch für ihre eingehegten Grundstücke und den Hofstätten Zinsfreiheit sowie freies Verfügungsrecht. Der Bischof behielt sich hierbei gegenüber ihn zu erbringende Leistungen vor. Kaiser Konrad verlieh den Kaufleuten seinerseits das Recht der mercatores im Reich und sicherte ihnen die Freiheit des Verkehrs zu. Dieser bescherte der noch jungen Siedlung durch die dichte Lage an einem überregionalen Fernhandelsweg einen beachtlichen Aufschwung. Die freie Nutzung der Handelsstraße ist der Stadt 1278 durch den Markgrafen Dietrich von Meißen bestätigt worden.[2] Im Laufe des Mittelalters gewann Naumburg den Charakter einer Messestadt durch den hier abgehaltenen Peter-und-Paulsmarkt, der einer der ältesten Messen im mitteldeutschen Gebiet ist.

Abb. 1: In der Stadt Naumburg an der Saale, Foto: Sandra Kaden.

Mit der wirtschaftlichen Prosperität wuchsen nicht zuletzt die rechtlichen Ansprüche der Bürgerschaft. Die hiesige Ratsverfassung ist erstmals im Jahr 1305 nachgewiesen und sah sich hierbei den geistlichen Autoritäten, Bischof und Domkapitel, gegenüber.[3] Der Naumburger Bischof blieb bis zur Reformation Stadtherr, wobei das Domkapitel im Laufe des Mittelalters immer öfter dessen Repräsentanz gegenüber der Bürgerschaft wahrnahm. 1329 spielte sich ein folgenreicher innerstädtischer Konflikt zwischen den „Armen“ und den „Reichen“ ab, den Bischof Heinrich I. schlichtete. Der nunmehr erzielte Konsens sah vor, dass der aus zwölf Mann bestehende aktive Rat zur Hälfte aus Vertretern der Kaufmannsfamilien und zur Hälfte aus Abgesandten der Handwerkergemeinden bestehen sollte.[4] Der Bischof nahm damit eine wichtige Position innerhalb der städtischen Verfassung als deren Garant ein. Dies zeigt sich ebenfalls im Rahmen der Ratswahl. Entsprechen den in Naumburg angewandten Gewohnheiten existierten neben dem aktiven Rat zwei weitere aus jeweils zwölf Personen bestehende Gruppen, die ruhten und sich im Abstand von jeweils einem Jahr als aktives Ratsgremium abwechselten. Die Wahl geeigneter Personen in diese Gremien oblag zwar der Bürgerschaft, sie musste diese wie 1439 überliefert dem Bischof allerdings angezeigt werden. Auch das Stadtgericht war bischöflich unter Vorsitz eines Schultheißen des Stadtherrn. Der Bischof hatte hiermit verbunden die hohe Gerichtsbarkeit inne, wobei dem Schultheiß das Niedergericht oblag. Diese gerichtliche Situation blieb jedoch seitens der Stadt nicht unhinterfragt. Dem Rat Naumburgs gelang es offenbar schon gegen Ende des 14. Jahrhunderts, eine durch ihn besetzte dreiköpfige Kommission zu formen und diese den Schöffen des Stadtgerichts zur Seite zu stellen.[5] Dieses auf das städtische Gericht zielende Partizipationsstreben ging mit der gegenüber dem Bischof gezeigten Ablehnung einher, Bürger Naumburgs grundsätzlich vor dessen Gericht in Zeitz zu zitieren. Allmählich steigerte der Rat seinen Einfluss und es gelang ihm 1486 zunächst zeitweise, die Ausübung des hohen Gerichts zu übernehmen.[6]

Auch räumlich hatte sich die Stadtgemeinde, die sich wohl zunächst in der Nähe des Domes befand, von den dortigen geistlichen Autoritäten gelöst und im Zuge einer planvollen Siedlungstätigkeit während des 12. Jahrhunderts eine Neustadt um die Stelle der heutigen Marienkirche angelegt.[7] Die ältere in der Domfreiheit liegende Marktsiedlung blieb erhalten und stritt sich in der Folgezeit immer wieder um rechtliche und wirtschaftliche Kompetenzen.[8] Eine Stadtrechtsverleihungsurkunde ist für Naumburg nicht überliefert. Dass man sich hier jedoch am Magdeburger Recht orientierte, belegen die gegenüber Naumburg erteilten Rechtsurteile der Magdeburger Schöffen.[9] Auch in Naumburg selbst beweisen hier überlieferte Stadtbücher die Anwendung des Magdeburger Rechts, wobei Rechtsauskünfte ebenfalls aus Halle eingeholt worden sind.[10]

Entsprechend den Gewohnheiten des Magdeburger Rechts stellte der Naumburger Rat gegenüber seinen Einwohnern Willküren auf, die dessen Kompetenz zur Rechtsetzung markierten und das städtische Leben organisierten. Aus einer am 30. Juni 1494 vom Bischof bestätigten Willkür der Naumburger Ratsherren geht eine Neuregelung der Anwendung von Heergewäte und Gerade hervor, deren Einzug nunmehr der Stadt gegen Zahlung einer jährlichen Gebühr überlassen wurde.[11]

Abb. 2: Rathaus der Stadt Naumburg an der Saale, Foto: Sandra Kaden.

So konsensual sich zuweilen das Verhältnis zum Stadtherrn gestaltete, so konfliktträchtig konnte es sich entwickeln. Gegen Ende des 15. Jahrhunderts beispielsweise nahmen die aufeinanderfolgenden Bischöfe Dietrich IV. und Johannes III. für sich eine Prüfung der städtischen Rechnungen in Anspruch, wogegen der Rat unter Zuhilfenahme rechtlichen Beistandes seitens des Juristen Hennig Göde Klage führte.[12] Dieser Konflikt spitze sich zur Erteilung des bischöflichen Banns und Interdikts gegenüber der Stadt Naumburg zu. Der sächsische Kurfürst wurde als Schlichter des Streites angerufen, wobei die einsetzende Reformationszeit die Macht des Bischofs allmählich einschränkte. Er konnte sich mit seinem Anspruch nicht mehr durchsetzen, sondern musste eine mit der Untersuchung des Falls betraute Kommission des Kurfürsten dulden.[13] Die Stadt Naumburg hatte gegen ihren Stadtherren einen juristischen Sieg errungen.

Autor: Sascha Bütow

Anmerkungen:

[1] RI III,1 n. 201, in: Regesta Imperii Online, URI: https://www.regesta-imperii.de/id/1033-00-00_1_0_3_1_0_354_201 (Abgerufen am 22.12.2025).

[2] Lepaius, Carl Peter: Das Schloss Schönburg bei Naumburg, in; Ders.: Kleine Schriften. Beiträge zur thüringisch-sächsischen Geschichte und deutschen Kunst- und Alterthumskunde. Magdeburg 1854. S. 85–114, hier S. 98f.

[3] Vgl. Ludwig, Matthias (Bearb.): Das Domstift Naumburg (= Germania Sacra. 3. Folge Bd. 19,1), Berlin 2022, S. 511.

[4] Schlesinger, Walter: Kirchengeschichte Sachsens im Mittelalter. Bd. 2: Das Zeitalter der deutschen Ostsiedlung (1100–1300) (= Mitteldeutsche Forschung 27, 2), Köln/Graz 1962, S. 553.

[5] Friese, Victor/Liesegang, Erich (Hrsg.): Die Magdeburger Schöffensprüche für Gross-Salze, Zerbst und Anhalt, Naumburg und aus dem Codex Harzgerodanus (= Magdeburger Schöffensprüche 1), Berlin 1901, S. 341.

[6] Ebd.

[7] Die Siedlungsentwicklung Naumburgs ist anschaulich dargestellt bei Wiessner, Heinz: Die Anfänge der Stadt Naumburg an der Saale und ihre Entwicklung im Mittelalter, in: Blätter für deutsche Landesgeschichte 127 (1991), S. 115–143.

[8] Ebd., S.123.

[9] Vgl. Friese, Victor/Liesegang, Erich (Hrsg.): Magdeburger Schöffensprüche (wie Anm. 5), S. 337–666.

[10] Wiessner, Heinz: Anfänge (wie Anm. 7), S. 137f.

[11] Wiessner, Heinz (Bearb.): Das Bistum Naumburg. Bd. 1,2: Die Diözese (= Germania Sacra 35,2), Berlin/New York 1998, S. 944.

[12] Wiessner, Heinz: Anfänge (wie Anm. 7), S. 141.

[13] Ebd., S. 142.

 

Zitation:

Sascha Bütow: Naumburg an der Saale: Stadtrechtliche Geschichte zwischen Konsens und Konflikt, in: Das Magdeburger Recht. Baustein des modernen Europa, 14.01.2026, https://magdeburg-law.com/de/magdeburger-recht/historische-staedte/naumburg-a-d-saale/